Ehescheidung | Eherecht
Erwägungen (3 Absätze)
E. 30 April 2021, ZEO 2018 81);- hat die 1. Zivilkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben: A. Die Parteien heirateten am ________ und sind die Eltern des am ________ geborenen F.________ (Vi-act. KB 2). Sie leben seit 31. Oktober 2016 getrennt, F.________ wohnt bei seiner Mutter (Vi-act. KB 18). Am 1. November 2018 reichte die Klägerin beim Einzelrichter am Bezirksge- richt Höfe die Scheidungsklage ein (Vi-act. A/I). Gleichentags beantragte sie die Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Verfahren ZES 2018 621; vgl. an- gef. Urteil, Sachverhalt Ziff. 2). An der Einigungsverhandlung vom 21. Mai 2019 anerkannte der Beklagte den Scheidungsgrund gemäss Art. 114 ZGB (Vi-act. D/1). Die Klägerin begründete ihre Anträge mit Eingabe vom 11. Oktober 2019 (Vi-act. A/II). Mit Klageantwort vom 22. Januar 2020 stellte der Beklagte, soweit vorliegend relevant, folgende Anträge (Vi-act. A/III):
4. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an den Unterhalt des Kindes F.________ einen Unterhaltsbeitrag wie folgt zu bezahlen:
a) ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31.7.2022 CHF 1‘650, davon CHF 1‘450 als Bar- und CHF 200 als Be- treuungsunterhalt,
b) vom 1.8.2022 bis 31.7.2026 CHF 1‘300 als Barunterhalt,
c) vom 1.8.2026 bis zu dessen erfüllten 18. Altersjahr bzw. bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung CHF 1‘300 als Barunterhalt, jeweils zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder-, Ausbildungs- oder Familienzulagen, zahlbar monatlich im Voraus. Vorbehalten bleiben Anpassungen nach Abschluss des Haupt- und Beweisverfahrens (Art. 85 ZPO).
5. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen persönlichen Unterhaltsbeitrag wie folgt zu bezahlen:
a) ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31.07.2022 CHF 1’600,
b) vom 1.8.2022 bis 31.7.2026 CHF 900, zahlbar jeweils monatlich im Voraus.
Kantonsgericht Schwyz 3 Mit Replik vom 19. Juni 2020 änderte die Klägerin ihre Rechtsbegehren, so- weit vorliegend relevant, wie folgt (Vi-act. A/IV):
4. a) Der Beklagte sei zu verpflichten, F.________ einen monatlichen Unterhaltsbetrag von Fr. 3.893,30, bestehend aus einem Barunter- halt von Fr. 1.831,80 und einem Betreuungsunterhalt von Fr. 2.061,50, zuzüglich etwaige Kindes-/Ausbildungszulagen, bis und mit Juli 2023 zu bezahlen.
b) Der Beklagte sei zu verpflichten, F.________ mit Wirkung ab August 2023 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von Fr. 2.889,90, bestehend aus einem Barunterhalt von Fr. 1.919,40 und einem Be- treuungsunterhalt von Fr. 970,50, zuzüglich etwaige Kindes- /Ausbildungszulagen, bis und mit Juli 2026 zu bezahlen.
c) Der Beklagte sei zu verpflichten, F.________ mit Wirkung ab August 2026 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von Fr. 1.807,40, zuzüglich etwaige Kindes-/Ausbildungszulagen, bis zu dessen er- füllten 18. Altersjahr oder bis zu dessen erfolgreich gemachten ers- ten ordentlichen Berufsausbildung zu bezahlen.
5. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an ihren Unterhalt monatlich und im Voraus bis und mit Juli 2023 einen Beitrag von Fr. 1.252,05, ab August 2023 bis und mit Juli 2026 einen Beitrag von Fr. 1.621,25, danach bis zum ordentlichen Berufsabschluss von F.________ einen Betrag von Fr. 2.062,55, danach bis zur or- dentlichen Pensionierung des Beklagten Fr. 1.200,--. Der Beklagte hielt mit Duplik vom 25. August 2020 an seinen Rechtsbegehren zu den Unterhaltsbeiträgen fest (Vi-act. A/V). Mit Entscheid vom 26. November 2019 erkannte der Einzelrichter am Bezirks- gericht Höfe im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen unter ande- rem Folgendes (ZES 2018 621; KG-act. 1/3, ZK1 2021 33): 5.1. Der Gesuchsgegner ist verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Un- terhalt von F.________ die folgenden Beiträge zu bezahlen, zahl- bar monatlich im Voraus per Monatsanfang: 01.11.2017-31.12.2018 CHF 2’772.-/Mt. (wovon CHF 1’172.- Barunterhalt und CHF 1’600.- Betreuungsunterhalt); 01.01.2019-31.01.2020 CHF 2’819.-/Mt. (wovon CHF 1’219.- Barunterhalt und CHF 1’600.- Betreuungsunterhalt); 01.02.2020-31.07.2020 CHF 3’140.-/Mt.
Kantonsgericht Schwyz 4 (wovon CHF 1’540.- Barunterhalt und CHF 1’600.- Betreuungsunterhalt); Ab 01.08.2020 CHF 3’300.-/Mt. (wovon CHF 1’700.- Barunterhalt und CHF 1’600.- Betreuungsunterhalt). 5.2. Zusätzlich geschuldet sind die Kinderzulagen, sofern und soweit diese vom Gesuchsgegner bezogen werden.
6. Der Gesuchsgegner ist verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt die folgenden Beiträge zu bezahlen, zahl- bar monatlich im Voraus per Monatsanfang: 01.11.2017-31.12.2018 CHF 1’939.-/Mt. 01.01.2019-31.01.2020 CHF 1’866.-/Mt. 01.02.2020-31.07.2020 CHF 1’238.-/Mt. Ab 01.08.2020 CHF 1’158.-/Mt. An der Hauptverhandlung vom 1. Dezember 2020 wurden die Parteien be- fragt, worauf sie Stellung nahmen (Vi-act. D/9.2). Mit Urteil vom 30. April 2021 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Hö- fe insbesondere Folgendes:
6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an ihren persönlichen Unterhalt die folgenden monatlichen Beiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils per Monatsanfang: ab Rechtskraft – 31.07.2023 CHF 1’505.00 01.08.2023 – 31.07.2026 CHF 1’406.00 01.08.2026 – ordentlicher Abschluss Erstausbildung F.________ bzw. 31. Juli 2028 (Volljährigkeit F.________) CHF 461.00 danach CHF 611.00 Die Unterhaltspflicht endet mit Eintritt der Klägerin ins ordentliche Rentenalter. B. a) Dagegen erhob die Klägerin am 1. Juni 2021 Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1, ZK1 2021 32):
1. Disp. 6 des angefochtenen Urteils vom 30.04.2021 sei aufzuheben und es sei stattdessen der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin an deren persönlichen Unterhalt monatlich im Voraus
Kantonsgericht Schwyz 5
a. Fr. 1’875.00 ab Rechtskraft bis und mit Juli 2023 und
b. Fr. 2’380.00 ab August 2023 bis und mit Juli 2026 und
c. Fr. 2’079.00 ab August 2026 bis Eintritt der Berufungskläge- rin ins ordentliche Rentenalter zu bezahlen.
2. Der Berufungsklägerin sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung in der Person von RA B.________ zu bewil- ligen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beru- fungsbeklagten. Mit Berufungsantwort vom 12. August 2021 beantragte der Beklagte die voll- umfängliche Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zu Lasten der Klägerin. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren (KG-act. 6, ZK1 2021 32).
b) Der Beklagte erhob am 2. Juni 2021 ebenfalls Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1, ZK1 2021 33):
1. Die Ziffer 6 des Urteils vom 30. April 2021 des Einzelrichters Höfe sei aufzuheben und wie folgt abzuändern: Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an ihren persönlichen Unterhalt die folgenden monatlichen Beiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils per Monatsanfang: ab Rechtskraft – 31.07.2023 CHF 1’505.00 01.08.2023-31.07.2026 CHF 1’406.00 Danach ist kein nachehelicher Unterhalt mehr geschuldet.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbe- klagten/Klägerin. Gleichzeitig beantragte der Beklagte, ihm sei die unentgeltliche Prozess- führung und Rechtsvertretung durch die Unterzeichnete zu gewähren.
Kantonsgericht Schwyz 6 Mit Berufungsantwort vom 6. Juli 2021 beantragte die Klägerin die vollumfäng- liche Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers/Beklagten (KG-act. 6, ZK1 2021 33);- in Erwägung:
1. Umstritten ist der persönliche Unterhaltsbeitrag für die Klägerin. Aller- dings kann die Rechtsmittelinstanz in Durchbrechung des Grundsatzes der Teilrechtskraft auch die nicht angefochtenen Unterhaltsbeiträge für die Kinder neu beurteilen (Art. 282 Abs. 2 ZPO), weil aufgrund der Berechnungsweise ein enger sachlicher Zusammenhang der Ehegatten- und Kinderunterhaltsbei- träge besteht. Sodann gelten im Rahmen der Kinderunterhaltsbeiträge der Untersuchungs- und Offizialgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Par- teien können im Berufungsverfahren, wenn dieses dem uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz unterliegt, Noven selbst dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349, E. 4.2.1). Weil vorliegend der Kindesunterhaltsbeitrag gemäss Art. 282 Abs. 2 ZPO auch beurteilt werden kann, können die Parteien rechtsprechungs- gemäss uneingeschränkt Noven vorbringen. Auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zur Unterhaltsberechnung (angef. Urteil, E. 5.2- 5.4.1) und zu dem für das Einkommen der Klägerin massgebenden Schulstu- fenmodell (angef. Urteil, E. 5.4.2) kann verwiesen werden (vgl. § 45 Abs. 5 JG, Urteil BGer 5A_704/2015 vom 22. März 2016, E. 3.2).
2. Die Klägerin wendet sich gegen das ihr von der Vorinstanz angerechne- te Einkommen.
a) Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten bereits mit dem Entscheid vom 1. November 2018 betreffend vorsorgliche Massnahmen (ZES 2018 621)
Kantonsgericht Schwyz 7 zur Bezahlung von Kindes- und Ehegattenunterhalt ab 1. November 2017 (Dispositivziffern 5.1 und 6). Eheschutzmassnahmen dauern während des Scheidungsverfahrens fort, bis das Scheidungsgericht diese ersetzt oder mit dem Endentscheid über den Streitgegenstand befindet (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZPO; BGE 137 III 614 = Pra 2012 Nr. 74). Die Unterhaltsbeiträge sind dem- nach ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheides festzulegen.
b) Die Vorinstanz hielt zunächst die bisherige und aktuelle Erwerbstätigkeit der Klägerin fest. Die Erwerbsquote der Klägerin setzte sie grundsätzlich auf der Basis des dieser zumutbaren Schulstufenmodells fest. Im Hinblick auf die gesundheitliche Situation der Klägerin stellte die Vorinstanz auf die Berichte der Rheumatologin (G.________) und der Hausärztin (H.________) ab. Eine Invalidität sei der Klägerin nicht bescheinigt worden. Nach Würdigung der vor- handenen Beilagen und der Aussagen der Klägerin gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass ein Abweichen vom Schulstufenmodell nicht angezeigt sei. Sodann könne sich die Klägerin nicht mehr darauf berufen, dass ihr vom Ar- beitgeber eine Erhöhung des Arbeitspensums in Aussicht gestellt worden sei. Nötigenfalls habe sie eine andere Stelle anzunehmen. Die Vorinstanz rechne- te der Klägerin Pensen gemäss Schulstufenmodell an (angef. Urteil, E. 5.4.2). Das hypothetische Einkommen berechnete sie anhand des Lohnrechners „Sa- larium“ für eine kaufmännische Tätigkeit. Bei einem 50 %-Pensum ergebe sich monatlich Fr. 2‘445.00, bei einem 80 %-Pensum Fr. 3‘912.00 und bei einem 100 %-Pensum Fr. 4‘890.00. Dieses Nettoeinkommen liege nur rund Fr. 100.00 oder knapp 5 % höher als das aktuell erzielte, weshalb sich die „Salarium“-Berechnung als realistisch erweise (angef. Urteil, E. 5.4.3). Die Klägerin macht geltend, die Vorinstanz habe das Pensum vor der Geburt von F.________ nicht richtig festgestellt. Die Klägerin bestreitet nicht, dass ihr aufgrund des Alters von F.________ gemäss Schulstufenmodell (BGE 144 III 481, E. 4.7.6) eine Erwerbstätigkeit von 50 % ab der obligatorischen Schul- pflicht von F.________ (August 2016), von 80 % ab dessen Übertritt in die
Kantonsgericht Schwyz 8 Sekundarstufe I (voraussichtlich August 2023) und von 100 % ab seinem voll- endeten 16. Altersjahr (August 2026) zumutbar wäre. Sie ist jedoch der An- sicht, dass aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme davon abzuweichen ist. Bei der Beurteilung ihres Gesundheitszustandes habe die Vorinstanz den Vorbescheid der IV nicht berücksichtigt. Inzwischen werde sie auch durch die Spitex entlastet. Aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes sei vom Schul- stufenmodell abzuweichen und ihr eine Erwerbsquote von 40 % bis und mit Juli 2023, ab August 2023 bis August 2026 von 64 % und ab August 2026 von 80 % anzurechnen. Der von der Vorinstanz mittels „Salarium“ berechnete Lohn sei höher als das effektive Einkommen, weshalb ihr das tatsächlich er- zielte Einkommen anzurechnen sei (KG-act. 1, ZK1 2021 32).
c) Gemäss Schreiben der Hausärztin, H.________, vom 4. Oktober 2018 leidet die Klägerin seit (damals) mehr als zehn Jahren an einem ausgeprägten chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom (Vi-act. KB 5). Die Rheuma- tologin G.________ bestätigte die Diagnose in den Berichten vom 4. Januar 2017 (Vi-act. KB 3) und vom 6. November 2017 (Vi-act. KB 4). Anamnestisch vermerkte sie die ersten Beschwerden im Jahr 2001 (Vi-act. KB 3, Ziff. 1.4). Die Rückenbeschwerden begannen demnach bereits vor der Pensenreduktion per 1. Januar 2010. Im Antrag auf Pensenreduktion vom 10. September 2009 schrieb die Klägerin, sie möchte ihr Pensum aus gesundheitlichen Gründen und auf dringendes Anraten ihrer Ärztin reduzieren. Aufgrund ihrer angeschla- genen Gesundheit werde es ihr auch in Zukunft nicht möglich sein, ein 100 %- Stellenpensum dauerhaft aufrecht zu erhalten (KG-act. 1/3, ZK1 2021 32). Der im Berufungsverfahren neu eingereichte Antrag kann im Geltungsbereich des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes berücksichtigt werden (s.o., E. 1). Dem Schreiben ist weder zu entnehmen, dass die gesundheitlichen Gründe (nur) die Rückenbeschwerden betreffen, noch dass sie kein höheres Teilzeitpensum als 50 % arbeiten könnte. Es ist aber glaubhaft, dass die Rü- ckenbeschwerden bereits damals ihre Arbeitsfähigkeit in einem gewissen Masse einschränkten. Die Ausführungen des Beklagten, die gesundheitlichen
Kantonsgericht Schwyz 9 Beschwerden seien als Grund für den Antrag nur vorgeschoben worden und der wahre Grund für den Antrag auf Pensenreduktion habe darin bestanden, dass die Parteien nach Ibach gezogen seien, weshalb der Klägerin der Ar- beitsweg zu viel geworden sei (KG-act. 6, S. 4 f., ZK2 2021 32), erschöpfen sich in unbelegten Behauptungen, die insgesamt nicht glaubhaft sind. G.________ empfahl in den Berichten vom 4. Januar und 6. November 2017 eine multimodale Schmerzbehandlung (Vi-act. KB 3, Ziff. 1.5 und Vi-act. KB 4, S. 2). Zur ausserhäuslichen Arbeitsfähigkeit äusserte sie sich nicht. Am
1. September 2017 wies die IV-Stelle ein erstes Leistungsbegehren ab (vgl. Vi-act. KB 43). H.________ attestierte im Schreiben vom 4. Oktober 2018 für schwere physische Arbeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und von 70 % bei mittelschweren Arbeiten (Vi-act. KB 5). Am 5. Oktober 2018 reichte die Klägerin erneut ein IV-Gesuch ein (vgl. Vi-act. KB 43). H.________ schrieb zuhanden der IV-Stelle am 24. Oktober 2018, das Lumbovertebralsyndrom scheine sich unter der laufenden Therapie zu verschlechtern. Sie habe der Klägerin angeraten, den Putzjob aufzugeben (Vi-act. KB 8). Die IV-Stelle trat am 26. November 2018 auf das erneute Gesuch nicht ein, weil seit der letzt- maligen Abweisung des Gesuchs keine wesentliche gesundheitliche Ver- schlechterung glaubhaft gemacht worden sei. Ungeeignete Arbeiten hätten zu Schmerzexazerbationen geführt. In Bezug auf leichte bis maximal mittel- schwere Tätigkeiten in rückenschonender Wechselbelastung sei weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen. In Bezug auf die angestrebte kaufmännische Tätigkeit im Pensum von 50 % könne keine Einschränkung angenommen werden (Vi-act. KB 43). Inzwischen ist die Klägerin auch in psy- chotherapeutischer Behandlung bei I.________. Die Hausärztin und der Psy- chotherapeut schrieben am 22. März 2019, die Klägerin leide stark unter dem respektlosen, willkürlichen, entwertenden, Druck erzeugenden und unzuver- lässigen Verhalten ihres Mannes. Diese Belastung führe zunehmend zu einer Neurasthenie und verstärke ihre körperlichen Beschwerden, was wiederum ihre Arbeitsfähigkeit reduziere (Vi-act. KB 12). Zum Grad oder der Art der Ar-
Kantonsgericht Schwyz 10 beitseinschränkung äusserten sie sich nicht. I.________ diagnostizierte im Schreiben vom 3. Mai 2019 eine mittelgradige depressive Episode, welche die körperlichen Beschwerden verstärkten (Vi-act. KB 13). Angaben zum Aus- mass der Arbeitsfähigkeit sind dem Schreiben nicht zu entnehmen. Der rheu- matologischen Beurteilung durch J.________ vom 22. März 2021 (KG- act. 1/5, ZK1 2021 32) und dem Psychotherapiebericht von I.________ vom
25. Mai 2021 (KG-act. 1/8, ZK1 2021 32) sind keine Aussagen zur Arbeits- fähigkeit der Klägerin zu entnehmen (zur Zulässigkeit dieser neuen Beilagen s.o., E. 1). Die Klägerin geht regelmässig zur Physiotherapie (z.B. Vi- act. KB 7, 14). Sie behauptet nicht, dass sie diese Termine nicht ausserhalb der Arbeitszeiten oder zu Randzeiten wahrnehmen könnte. Die ins Recht ge- legten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse zwischen November 2018 und Septem- ber 2019 enthalten abgesehen von der Anmerkung „Krankheit“ keine Angaben zu deren Grund und dauerten vier oder fünf sowie einmal acht Tage (Vi- act. KB 6, 9, 10, 11, 15). Die Klägerin war im Oktober 2019 für 27 Tage zu 100 % arbeitsunfähig (Vi-act. KB 16) und danach ebenfalls zu 100 % vom 16. No- vember 2019 bis am 2. Februar 2020 (Vi-act. KB 40-42). Der Grund der Ar- beitsunfähigkeit wird auch hier nur mit „Krankheit“ bezeichnet. Diese lange Arbeitsunfähigkeit ist damit erklärbar, dass die Tätigkeit als Hauswar- tin/Reinigungsfachfrau für ihre physischen Beschwerden ungeeignet war (vgl. bereits die Anmerkung der Hausärztin in Vi-act. KB 8). Die Klägerin be- gann denn auch am 1. Februar 2020 eine leichtere Tätigkeit als Praxisassis- tentin in der K.________ GmbH (Vi-act. KB 45). Die Klägerin scheint unter der Trennungs-/Scheidungssituation vermehrt zu leiden, was nach der Aktenlage nachvollziehbar ihre körperlichen Beschwer- den verstärkt. Die Auswirkungen der psychischen Belastung auf die Arbeits- fähigkeit ist jedoch nicht erwiesen. Im Zusammenhang mit den nachgewiese- nen physischen Beschwerden wurde der Klägerin eine Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Umfang von 70 % (Hausärztin) bzw. 80 % (IV-Stelle) attestiert. Dass die IV-Stelle die Arbeitsfähigkeit in einer
Kantonsgericht Schwyz 11 Tätigkeit mit rückenschonender Wechselbelastung beurteilt, impliziert bereits, dass die Klägerin soweit möglich rückenschonende Massnahmen (Sitzball, Stehpult, zweiminütige Dehnungsübungen etc.) in ihren Arbeitsalltag einbauen sollte und trotzdem eine Einschränkung von 20 % besteht. Die neuen Aus- führungen der Klägerin, wonach sie nach einem Arbeitstag fast einen ganzen Tag Erholung benötigt (KG-act. 1, S. 5, ZK1 2021 32), sind als zulässige No- ven zu berücksichtigen (s.o., E. 1), erschöpfen sich aber in blossen Behaup- tungen. Eine weitere Einschränkung des ihr zumutbaren Pensums von 80 % ist nicht nachgewiesen. Mit den ebenfalls zulässigen (s.o., E. 1) neuen Unter- lagen betreffend die Spitexleistungen (KG-act. 1/6 und 1/7) wird nochmals bestätigt, dass der Klägerin keine physisch schweren Arbeiten zumutbar sind, was jedoch nicht zwingend mit Einschränkungen für leichte Tätigkeiten ein- hergehen muss. Die derzeitige Arbeit als Praxisassistentin sowie eine Arbeits- stelle als kaufmännische Angestellte sind als leichte Tätigkeiten zu qualifizie- ren. Gestützt auf den IV-Bescheid ist in diesen Berufen von einer Arbeits- fähigkeit von 80 % auszugehen. Damit ist lediglich ab dem 16. Altersjahr von F.________ insofern vom Schulstufenmodell abzuweichen, als der Klägerin kein Vollzeitpensum, sondern ein solches von 80 % zumutbar ist. Folglich ist bis und mit Juli 2023 ein Pensum von 50 % und ab August 2023 ein solches von 80 % massgebend.
d) Bei der Festsetzung der zu leistenden Unterhaltsbeiträge ist grundsätz- lich vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen (BGE 137 III 118 E. 2.3; BGer 5A_299/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3.2; BGE 128 III 4 E. 4.a). Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Verhältnis zum unmündigen Kind be- sonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der eigenen Erwerbskraft zu stellen sind (BGE 137 III 118 E. 3.1 mit Hinweis). Schöpft ein Elternteil seine Erwerbskraft nicht voll aus, kann ihm ein hypothetisches Einkommen ange- rechnet werden, sofern dieses zu erreichen ihm zumutbar und möglich ist (vgl. BGE 143 III 233 E. 3.2; BGer 5A_299/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3.2; BGE 137 III 118 E. 2.3; vgl. BGE 128 III 4 E. 4.a; vgl. auch BGer 5A_21/2012
Kantonsgericht Schwyz 12 vom 3. Mai 2012 E. 3.3; vgl. Schwander, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. A. 2018, Art. 176 ZGB N 2 und 4). Damit ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es mithin nicht, dass der betroffenen Person weitere Anstren- gungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, auf- grund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen. Wo die rea- le Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche mithin ausser Betracht bleiben (BGE 143 III 233 E. 3.2; BGE 128 III 4 E. 4.a; BGer 5A_299/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3.2).
e) Die Klägerin ist 45 Jahre alt und ausgebildete kaufmännische Angestell- te (vgl. Vi-act. A/II, S. 4; Vi-act. D/9.2, S. 13 Frage 20). Sie arbeitete bereits vor der Heirat im Sekretariat bei der L.________ mit einem Pensum von 100 %, reduzierte dieses aber per 1. Januar 2010 auf 50 % (Vi-act. A/III, S. 5; Ver- einbarung Änderung Beschäftigungsgrad: KG-act. 1/4, ZK1 2021 32), womit sie ein Nettoeinkommen inkl. Anteil 13. Monatslohn von rund Fr. 2‘525.00 er- zielte (Vi-act. A/III, S. 5). Seit der Geburt von F.________ war sie nicht mehr ausserhäuslich tätig (Vi-act. A/II, S. 4), wobei umstritten ist, ob dies der ver- einbarten Rollenverteilung entspricht (Klägerin: Vi-act. A/II, S. 4), oder der Beklagte der Meinung war, sie müsse weiterhin erwerbstätig sein (Beklagter: Vi-act. A/III, S. 6). Nach der Trennung per 31. Oktober 2016 war die Klägerin zwischenzeitlich Hauswartin/Reinigungsfachfrau (vgl. Vi-act. A/II, S. 5; Lohn- abrechnungen in Vi-act. KB 21). Seit dem 1. Februar 2020 arbeitet sie bei der K.________ GmbH als Praxisassistentin mit einem Pensum von 20 % und einem monatlichen Bruttolohn bei 100 % von Fr. 5‘000.00 (Vi-act. KB 45). Gemäss Personal und Lohnkarte 2020 beträgt der monatliche Nettolohn für das Pensum von 20 % Fr. 918.10 (Vi-act. KB 46). Wird das derzeitige Einkommen der Berechnung des hypothetisch zumutba- ren Einkommens zugrunde gelegt, ergibt sich bei einem Pensum von 50 % ein Nettoeinkommen von Fr. 2‘295.25 und bei einem Pensum von 80 % ein sol-
Kantonsgericht Schwyz 13 ches von Fr. 3‘672.40. Die Klägerin sagte an der erstinstanzlichen Hauptver- handlung aus, beim Einstellungsgespräch sei sie gefragt worden, ob sie das Pensum später auf zwei oder zweieinhalb Tage erhöhen könnte, weil der In- haber des Unternehmens die Praxis habe ausbauen wollen. Die Erhöhung sei konkret geplant gewesen, jedoch sei „Corona“ dazwischengekommen. Eine Erhöhung des Arbeitspensums sei im Moment nicht möglich, auch die Pläne für eine neue Praxis hätten vorläufig zurückgestellt werden müssen. Er hoffe, dass es bis zirka Mitte 2021 zum Laufen komme (Vi-act. D/9.2, S. 11, Frage 10). Die Stelle sei sicher später ausbaufähig (mehr als 40-50 %). Je grösser die Praxis werde, desto mehr Arbeit werde anfallen. Sie glaube schon, dass sie in einer weiteren Praxis vielleicht noch einen zusätzlichen Tag arbeiten könnte (Vi-act. D/9.2, S. 12, Frage 14). Am 23. November 2020 schrieb der Unternehmensinhaber der K.________ GmbH, M.________, er habe den Un- ternehmensaufbau nicht wie geplant weiterführen und die Stellenprozente der Klägerin aufbauen können. Für das Jahr 2021 werde er versuchen, innert der nächsten sechs Monate (in Abhängigkeit zur Pandemie) ihr Pensum auf 40 % oder nach Absprache zu erhöhen. 2021 stehe der Plan, je eine weitere Praxis zu eröffnen/übernehmen, bei beiden sei sie eingeplant (Vi-act. KB 54). Aller- dings gab die Klägerin auch an, die Praxis in Schwyz habe M.________ mit allen Angestellten übernommen (Vi-act. D/9.2, S. 12, Frage 12), sodass sie wohl im Moment nicht dort arbeiten könne. Ihm sei jedoch eine Osteopathie- Praxis in Kilchberg zum Kauf angeboten worden, das komme wohl zustande (Vi-act. D/9.2, S. 11 f., Frage 11). Die Klägerin konnte somit ihr Pensum beim derzeitigen Arbeitgeber auch nach rund eineinhalb Jahren nicht erhöhen. Es ist glaubhaft, dass die Pandemie die finanzielle Situation der Physiotherapieunternehmung schwächte und eine Erweiterung bremste. Ob eine Pensenerhöhung in naher Zukunft tatsächlich möglich sein wird, und falls ja, um wieviel, ist aber nicht mit Sicherheit abseh- bar.
Kantonsgericht Schwyz 14 Wie bereits erwähnt, sind die Eltern im Hinblick auf den Kindesunterhaltsbei- trag gehalten, ihre Arbeitskraft bestmöglich auszuschöpfen. Kann die Klägerin ihr Pensum bei der aktuellen Anstellung effektiv nicht erhöhen oder erzielt sie ein wesentlich geringeres Einkommen als es ihr möglich wäre, ist sie gehal- ten, sich eine andere Anstellung zu suchen. Dabei entspricht es gefestigter Rechtsprechung, zur Berechnung eines hypothetischen Einkommens auf sta- tistische Erhebungen zurückzugreifen, namentlich auf den Lohnrechner „Sala- rium“ des SECO (Urteil BGer 5A_435/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 4.1.2 mit Hinw. auf BGE 128 III 4 E. 4c/bb). Weshalb die Vorinstanz bei ihrer Be- rechnung die Branche „Herstellung von Möbeln“ berücksichtigte (angef. Urteil, E. 5.4.3), ist nicht bekannt. Bei gleichen übrigen Kriterien (Region: Zentral- schweiz, Berufsgruppe: allgemeine Büro- und Sekretariatskräfte, ohne Kader- funktion, 42 Wochenstunden, abgeschlossene Berufsausbildung, 45 Jahre, 10 Dienstjahre, weniger als 20 Beschäftigte, 13 Monatslöhne ohne Sonder- zahlungen) resultiert in der Branche „Detailhandel“ ein medianes Bruttoein- kommen von Fr. 4‘785.00, in der Branche „Wach- und Sicherheitsdienstleis- tungen“ ein solches von Fr. 5‘196.00, bei „sonstigen wirtschaftlichen Dienst- leistungen für Unternehmen und Privatpersonen“ Fr. 4‘919.00 und bei „sonsti- gen überwiegend persönlichen Dienstleistungen“ Fr. 5‘058.00. Bei einer An- stellung im Gesundheitswesen ohne abgeschlossene Berufsausbildung, ohne Dienstjahre, bei einer Unternehmung mit weniger als 20 Beschäftigten und im Übrigen gleichen Kriterien resultiert ein medianes Bruttoeinkommen für Frau- en von Fr. 4‘933.00. Gemäss Informationshilfe des Lohnrechners beträgt der im Rechner geschätzte Monatslohn immer 1/12 des Jahreslohns. Falls ein
13. Monatslohn bezahlt wird, ist er im Resultat anteilsmässig mitgerechnet. In den zitierten Medianlöhnen ist damit ein 13. Monatslohn bereits enthalten. Folglich entspricht das im Arbeitsvertrag mit der K.________ GmbH festgehal- tene Bruttoeinkommen von Fr. 5‘000.00 (zwölf ausgezahlte Monatslöhne) bei einer Vollzeitanstellung dem in der Zentralschweiz für die Klägerin statistisch erzielbaren. Weil die Klägerin in Ibach wohnt, kann ihr nicht zugemutet wer- den, eine neue Anstellung in der Region Zürich zu suchen, wo die statistisch
Kantonsgericht Schwyz 15 erzielbaren Einkommen etwas höher wären. Das derzeit erzielte Einkommen liegt damit nicht tiefer als das statistisch zumutbare. In Berücksichtigung sämt- licher Umstände (nicht gänzlich unwahrscheinliche Möglichkeit der Pensener- höhung in der aktuellen Anstellung, vergleichbare statistische Einkommen, möglicherweise erschwerte Suche einer den gesundheitlichen Schwierigkeiten angepassten, wechselbelastenden, leichten Tätigkeit) rechtfertigt es sich des- halb, das aktuelle Einkommen als Grundlage zur Berechnung des hypothe- tisch anrechenbaren Einkommens zu verwenden.
f) Grundsätzlich ist der nicht oder nur teilweise berufstätigen Person eine nach ihrem Zweck und den Umständen angemessene Übergangsphase zu- zugestehen, wenn sie verpflichtet wird, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen (BGE 129 III 417 E. 2.2; vgl. BGE 144 III 481 E. 4.6; Gloor/Spycher, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilge- setzbuch I, 6. A. 2018, Art. 125 ZGB N 7). Bei der Beurteilung der Länge der Übergangsfrist ist eine Abwägung der entgegenstehenden Interessen vorzu- nehmen (Büchler/Raveane, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Art. 125 ZGB N 23). Die rückwirkende Anrechnung eines höheren Einkommens als des tatsächlich erzielten kommt nur ausnahmsweise in Frage, wenn es für die betroffene Person voraussehbar war, dass sie sich ab einem bestimmten Zeitpunkt wieder hätte beruflich eingliedern sollen (Büchler/Raveane, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I,
4. A. 2022, Art. 125 ZGB N 23a). Zu berücksichtigen ist, dass die Stellensuche für eine leichte, wechselbelas- tende und rückenschonende Tätigkeit möglicherweise erschwert ist. Hingegen leben die Ehegatten seit 31. Oktober 2016, d.h. seit knapp sechs Jahren, ge- trennt (KG-act. 1/3, ZK1 2021 33). Bereits im Entscheid vom 26. November 2019 legte der Einzelrichter die der Klägerin grundsätzlich zumutbaren Pen- sen gemäss Schulstufenmodell dar und war der Ansicht, es sei ihr trotz der gesundheitlichen Beschwerden grundsätzlich möglich, einer Berufstätigkeit
Kantonsgericht Schwyz 16 nachzugehen. Mit der Reduktion des Pensums auf 40 % wurde bloss dem Umstand Rechnung getragen, dass sie mit Blick auf die Zukunft Zeit in geeig- nete, zielführende Weiterbildungsmassnahmen investieren solle (KG-act. 1/3, ZK1 2021 33, E. 5.3, S. 11). Die Klägerin wusste demnach spätestens im Zeitpunkt dieses Entscheides, dass von ihr erwartet wird, ein Erwerbspensum gemäss Schulstufenmodell auszuüben. Zudem gewann sie mit dem vorlie- genden Berufungsverfahren weiter Zeit. Daher erscheint es angemessen, ihr nur eine kurze Übergangsfrist zu gewähren, sodass der Klägerin ab 1. Januar 2023 bis und mit Juli 2023 ein Nettoeinkommen von Fr. 2‘295.25 (Pensum 50 %) und ab August 2023 ein solches von Fr. 3‘672.40 (Pensum 80 %) anzu- rechnen ist.
3. Der Beklagte moniert die Dauer des persönlichen Unterhalts der Kläge- rin. Er beantragt dessen Befristung bis am 31. Juli 2026. Die tatsächliche Ehe habe nur sieben Jahre gedauert und seit viereinhalb Jahren lebten sie ge- trennt. Die Klägerin sei bis kurz vor der Geburt von F.________ 100 % er- werbstätig gewesen und habe Berufserfahrung als kaufmännische Angestellte sammeln können. Ein siebenjähriger Unterbruch im Erwerbsleben vermöge für sich allein nicht zu einer Unmöglichkeit zu führen, an der früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen. Die Ehe sei deshalb nicht lebensprägend. Falls sie die im Eheschutzentscheid erwähnten Weiterbildungsmassnahmen nicht anhand genommen habe, habe sie die Folgen selber zu tragen. Sobald sie mit Errei- chen des 16. Lebensjahres von F.________ wieder einem Erwerbspensum von 100 % nachgehen könne, könne sie an die frühere berufliche Stellung anknüpfen. Es liege weder eine langjährige Hausgattenehe vor noch habe sich die Klägerin vollständig der Kinderbetreuung und Haushaltführung ge- widmet, sodass es sich nicht rechtfertige, in Anwendung der nachehelichen Solidarität den Beklagten mit einer Unterhaltspflicht bis zum Eintritt in sein Pensionsalter zu belasten (KG-act. 1, ZK1 2021 33).
Kantonsgericht Schwyz 17
a) Die Vorinstanz verwies zur Dauer der Unterhaltspflicht bis zum Eintritt der Klägerin ins ordentliche Rentenalter lediglich auf einen Zeitschriftenartikel mit Hinweis auf einen Bundesgerichtsentscheid, ohne auf die vorliegenden Verhältnisse einzugehen (angef. Urteil, E. 5.4.12).
b) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs bestimmt sich danach, bis zu wel- chem Zeitpunkt es der unterhaltsberechtigten Person nicht möglich ist, für ihren gebührenden Unterhalt selbst aufzukommen. Für die Festlegung des gebührenden Unterhalts nimmt die Rechtsprechung zum Ausgangspunkt, ob die Ehe lebensprägend war oder nicht. Bei lebensprägenden Ehen ist das Vertrauen in den Fortbestand der Ehe bzw. in den Weiterbestand der bisheri- gen, frei vereinbarten Aufgabenteilung objektiv schutzwürdig und Art. 125 Abs. 1 ZGB gibt deshalb bei genügenden Mitteln und unter Vorbehalt der Ei- genversorgungskapazität Anspruch auf Fortführung des zuletzt gelebten ge- meinsamen Standards bzw. bei zufolge scheidungsbedingter Mehrkosten un- genügenden Mitteln Anspruch auf beidseits gleiche Lebenshaltung. Kann da- gegen nicht von einem schutzwürdigen Vertrauen auf Fortführung der Ehe ausgegangen werden, ist für den nachehelichen Unterhalt am vorehelichen Stand anzuknüpfen und der berechtigte Ehegatte so zu stellen, wie wenn die Ehe nicht geschlossen worden wäre (Urteil BGer 5A_568/2021 vom 25. März 2022 E. 4.1 mit Hinw.). Lebensprägend ist eine Ehe jedenfalls dann, wenn der eine Ehegatte aufgrund eines gemeinsamen Lebensplans sein Erwerbsleben und damit seine ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Besorgung des Haushalts und der Erziehung der Kinder aufgab und es ihm zufolge dieser gemeinsamen Entscheidung nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist, an seiner früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen oder einer anderen Er- werbstätigkeit nachzugehen, die ähnlichen ökonomischen Erfolg verspricht (BGE 147 III 249 E. 3.4.3). Bei lebensprägenden Ehen ist, sofern keine genü- gende Eigenversorgung erreicht werden kann, ein angemessener Unterhalts- beitrag zuzusprechen. Bei der Beurteilung, welcher Beitrag angemessen ist, sind die Kriterien von Art. 125 Abs. 1 ZGB anzuwenden, und insbesondere
Kantonsgericht Schwyz 18 spielt auch die zeitliche Limitierung eine Rolle. Dabei ist zu berücksichtigen, dass kein Anspruch auf lebenslängliche finanzielle Gleichstellung der Ehegat- ten besteht, ansonsten ökonomisch über die Tatsache der Scheidung hinweg- gegangen würde (vgl. BGE 147 III 249 E. 3.4.5). Vielmehr ergibt sich aus Art. 125 Abs. 1 ZGB der Grundsatz, dass im nachehelichen Verhältnis ein jeder Ehegatte die wirtschaftliche Eigenständigkeit anzustreben hat. Damit ist grundsätzlich eine Obliegenheit zur Ausschöpfung einer in tatsächlicher Hin- sicht bestehenden Eigenversorgungskapazität verbunden (BGE 147 III 308 E. 5.4). Demnach begründet selbst eine lebensprägende Ehe nicht zwingend einen Anspruch auf eine Rente bis zum AHV-Alter, sondern es gilt der Grund- satz, dass der Anspruch selbst bei Lebensprägung der Ehe zeitlich zu be- grenzen ist. Massgebend für die Dauer des Unterhaltsanspruchs ist vielmehr, wie nachhaltig die Ehe das Leben effektiv prägte (Büchler/Raveane, in: Fank- hauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Art. 125 ZGB N 50 f.).
c) Die Parteien heirateten am ________ (Vi-act. KB 2) und leben seit
E. 31 Oktober 2016 getrennt (KG-act. 1/3, ZK1 2021 33). Die gemeinsam geleb- te Ehe dauerte effektiv gut sieben Jahre und die darauffolgende Trennungs- zeit knapp sechs Jahre, wobei die Klägerin nach zwei Jahren am 1. November 2018 die Scheidungsklage einreichte (Vi-act. A/I). Somit handelt es sich nicht mehr um eine Kurzehe von unter fünf Jahren, aber auch nicht um eine lange Ehedauer von mehr als zehn Jahren (Büchler/Raveane, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Art. 125 ZGB N 64 mit zahlreichen Hinw.). Die Klägerin arbeitete bis kurz vor der Geburt des Sohnes am ________ (Vi-act. KB 2) zu 100 % in ihrem erlernten Beruf als kaufmänni- sche Angestellte. Sie konnte damit bis zu ihrem 33. Lebensjahr während rund 15 Jahren Berufserfahrungen sammeln. Nach der Geburt bis zur Trennung per 31. Oktober 2016 (KG-act. 1/3, ZK1 2021 33), d.h. während rund sechs Jahren (bis zur Tätigkeit als Hauswartin), arbeitete die Klägerin nicht mehr ausserhäuslich. Im Zeitpunkt der Trennung war die Klägerin 39 Jahre alt, d.h.
Kantonsgericht Schwyz 19 mitten im Erwerbsalter. Ein Arbeitsunterbruch von sechs, sieben Jahren ist mit der Geburt und Betreuung eines Kindes ohne Weiteres erklärbar. Der Klägerin wurde im Eheschutzentscheid vom 26. November 2019 ein um 10 % reduzier- tes Pensum angerechnet, damit sie genügend Zeit für Weiterbildungsmass- nahmen gehabt hätte (KG-act. 1/15, E. 5.3, S. 11). Einen allfälligen Wissens- rückstand hätte sie folglich in den letzten Jahren aufholen können. Damit sind keine Gründe ersichtlich, die eine Anknüpfung an die kaufmännische Anstel- lung – allenfalls mit einer vergleichbaren Erwerbstätigkeit – gänzlich verun- möglichen würden, auch wenn die Stellensuche nach einem Erwerbsunter- bruch möglicherweise erschwert ist. Bei diesem Ergebnis kann offengelassen werden, ob der Erwerbsunterbruch der vereinbarten Rollenteilung entsprach und ob die Klägerin ihre Erwerbstätigkeit nur zugunsten der Haushaltführung und der Kinderbetreuung aufgab oder auch aus gesundheitlichen Gründen (vgl. die Ausführungen in KG-act. 6, S. 5, ZK2 2021 33) oder der Beklagte anderer Ansicht war. Der Klägerin verbleiben noch vier Jahre, um ein Pensum von 80 % mit einem als zumutbar und möglich erachteten Einkommen zu er- reichen. Das restliche Pensum von 20 % ist, wie bereits erwähnt, nicht ehebe- dingt, sondern gesundheitsbedingt nicht realisierbar. Eine ehebedingte Unter- stützung der Klägerin über das 16. Altersjahr des Sohnes hinaus rechtfertigt sich demnach nicht. Der persönliche Unterhaltsanspruch ist folglich per Ende Juli 2026 zu befristen. Die Berufung des Beklagten ist diesbezüglich gutzu- heissen.
4. Im Zusammenhang mit ihrem Einkommen moniert die Klägerin die Be- messung des Vorsorgeunterhalts. Dieser sei der effektiv erzielte Lohn zugrun- de zu legen. Beim fiktiven Bruttolohn (100 %) sei der Betrag von Fr. 60‘000.00 einzusetzen und beim effektiv anrechenbaren Nettoeinkommen in der ersten Phase Fr. 1‘836.00 (aktuelles Einkommen, hochgerechnet auf 40 %), in der zweiten Phase Fr. 2‘938.00 (aktuelles Einkommen, hochgerechnet auf 64 %). Ab August 2026 bis zu ihrem Eintritt in das ordentliche Rentenalter bleibe es ihr aus gesundheitlichen Gründen verwehrt, ein 100 % Pensum anzunehmen,
Kantonsgericht Schwyz 20 weshalb sie für ihre Altersvorsorge nicht angemessen aufkommen könne. Beim effektiv anrechenbaren Nettoeinkommen sei von Fr. 3‘673.00 (80 % des effektiv erzielten Lohnes) auszugehen (KG-act. 1, S. 9).
a) Die Vorinstanz legte die massgebende Lebenshaltung ermessensweise auf Fr. 4‘800.00 fest. Der fiktive Bruttolohn (100 %) beträgt Fr. 5‘517.00, der koordinierte Lohn Fr. 41‘109.00 pro Jahr und der Vorsorgebeitrag pro Jahr Fr. 6‘166.00. In einer ersten Phase rechnete sie ein effektives Nettoeinkom- men von Fr. 2‘445.00, ein anrechenbares Bruttoeinkommen (100 %) von Fr. 2‘810.00 und einen koordinierten Lohn von Fr. 8‘625.00 an, sodass ein Vorsorgeunterhalt von Fr. 406.00 pro Monat resultierte (angef. Urteil, S. 32). In der zweiten Phase wurde ein effektives Nettoeinkommen von Fr. 3‘912.00, ein anrechenbares Bruttoeinkommen (100 %) von Fr. 4‘497.00 und ein koordinier- ter Lohn von Fr. 28‘869.00 angerechnet, was einen Vorsorgeunterhalt von Fr. 153.00 pro Monat ergab (angef. Urteil, S. 34). Ab August 2026, d.h. ab dem Zeitpunkt, in welchem der Klägerin ein Vollzeitpensum zugemutet wurde, könne die Klägerin für ihre angemessene Altersvorsorge selber aufkommen, sodass kein Vorsorgeunterhalt mehr geschuldet sei (angef. Urteil, S. 35).
b) Zu berücksichtigen ist, dass die Vorinstanz lediglich einen BVG- Vorsorgeunterhalt berechnete und im Bereich der AHV-Beiträge erwog, es bestehe keine Vorsorgelücke, weil die Klägerin auf ihrem eigenen Einkommen AHV-Beiträge bezahle und die Erziehungsgutschriften erhalte (angef. Urteil, S. 32). Sodann wird die Berechnungsweise des BVG-Vorsorgeunterhalts zu Recht nicht bemängelt (vgl. BGE 135 III 158; Urteil BGer 5A_210/2008 vom
14. November 2008, E. 3.6.2.2; Aeschlimann/Bähler, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band II, 4. A. 2022, Anh. UB N 122 f.). Ebenso wenig rügt die Klägerin den von der Vorinstanz ermessensweise für die Lebenshal- tung eingesetzten Betrag von Fr. 4'800.00 pro Monat.
Kantonsgericht Schwyz 21
c) Die für die Altersvorsorge massgebende Lebenshaltung ist in ein fiktives Bruttoeinkommen umzurechnen (BGE 135 III 158 E. 4.4; Urteil BGer 5A_524/2020 vom 2. August 2021 E. 4.7.3) und auf dem koordinierten Lohn (Art. 8 BVG), d.h. auf dem jährlichen Bruttoeinkommen abzüglich des Koordinationsbetrages geteilt durch zwölf Monate, sind die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu berechnen (Urteil BGer 5A_2010/2008 vom 14. No- vember 2008 E. 7.4). Vom derart eruierten fiktiven Vorsorgebeitrag sind die effektiv erwirtschafteten Vorsorgebeiträge (Eigenverdienst) abzuziehen, wor- aus sich der Vorsorgeunterhalt ergibt (vgl. Urteil BGer 5A_2010/2008 vom
14. November 2008 E. 7.4 f.).
d) In einem ersten Schritt ist der fiktive Vorsorgebeitrag zu eruieren. Die Vorinstanz rechnete korrekterweise zu den angenommenen Lebenshaltungs- kosten von Fr. 4‘800.00 (= 87 % des Bruttoeinkommens) pauschal 13 % Sozi- alversicherungsbeiträge (vgl. Urteil BGer 5A_210/2008 vom 14. November 2008 E. 7.2) hinzu, was ein fiktives Bruttoeinkommen von Fr. 5‘517.00 (= Fr. 4‘800.00 : 87 x 100) pro Monat bzw. Fr. 66‘204.00 pro Jahr ergab. Der Koordinationsabzug beträgt derzeit Fr. 25‘095.00 (htt- ps://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/glossar/koordinationsabzug.html, abge- rufen am 10. August 2022), sodass sich ein koordinierter Jahresbruttolohn von Fr. 41‘109.00 ergibt. Für eine 45-jährige Frau liegt der BVG-Abzug bei 15 % des koordinierten Lohns (https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozial- versicherungen/bv/grundlagen-und-gesetze/grundlagen/sinn-und-zweck.html). Die fiktiven BVG-Beiträge belaufen sich damit auf Fr. 6‘166.35 pro Jahr bzw. Fr. 513.90 pro Monat.
e) In einem zweiten Schritt sind die effektiven Vorsorgebeiträge festzustel- len und ist durch deren Abzug von den fiktiven Beiträgen der Vorsorgeunter- halt zu ermitteln.
Kantonsgericht Schwyz 22 aa) Das der Klägerin bis und mit Juli 2023 angerechnete Nettoeinkommen von Fr. 2‘295.25 pro Monat, d.h. von Fr. 27‘543.00 pro Jahr, übersteigt die Eintrittsschwelle von Fr. 21’510.00 pro Jahr (htt- ps://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/glossar/eintrittsschwelle.html), sodass sie BVG-Beiträge bezahlt. Der in dieser Phase anrechenbare Bruttolohn be- trägt Fr. 2‘638.20 (= Fr. 2‘295.25 : 87 x 100) pro Monat bzw. Fr. 31‘658.40 pro Jahr. Auf den koordinierten Jahresbruttolohn von Fr. 6‘563.40 (= Fr. 31‘658.40 ./. Fr. 25‘095.00) sind BVG-Beiträge von Fr. 984.50 (= 15 % von Fr. 6‘563.40) pro Jahr zu bezahlen. Zieht man von den fiktiven BVG-Beiträgen von Fr. 6‘166.35 pro Jahr die effektiv erzielten von Fr. 984.50 pro Jahr ab, ergibt sich ein Vorsorgeunterhalt von Fr. 5‘181.85 pro Jahr bzw. Fr. 431.80 pro Mo- nat. bb) Ab August 2023 wird der Klägerin ein Nettoeinkommen von Fr. 3‘672.40 angerechnet. Der anrechenbare Bruttolohn beträgt Fr. 4‘221.15 (= 3‘672.40 : 87 x 100) pro Monat bzw. Fr. 50‘653.80 pro Jahr. Auf den koordinierten Jah- resbruttolohn von Fr. 25‘558.80 (= Fr. 50‘653.80 ./. Fr. 25‘095.00) sind BVG- Beiträge von Fr. 3‘833.80 (= 15 % von Fr. 25‘558.80) pro Jahr zu bezahlen. Zieht man von den fiktiven BVG-Beiträgen von Fr. 6‘166.35 pro Jahr die effek- tiv erzielten von Fr. 3‘833.80 pro Jahr ab, ergibt sich ein Vorsorgeunterhalt von Fr. 2‘332.55 pro Jahr bzw. Fr. 194.35 pro Monat.
f) Zusammenfassend hat der Beklagte der Klägerin folgende Vorsorgeun- terhaltsbeiträge zu bezahlen: Januar 2023 bis und mit Juli 2023 Fr. 431.80 pro Monat August 2023 bis und mit Juli 2026 Fr. 194.35 pro Monat
5. Des Weiteren rügt die Klägerin die Wohnkosten des Beklagten als zu hoch. Der Beklagte habe jahrelang ausserhalb des Kantons Zug gewohnt, sodass ihm eine günstigere Wohnung ausserhalb des Kantons Zug zumutbar sei. Zudem habe sich durch die neue Wohnung keine Verbesserung für
Kantonsgericht Schwyz 23 F.________ ergeben, da er über kein eigenes Zimmer, d.h. keinen Rückzugs- ort, verfüge. Der Bedarf des Beklagten sei um Fr. 200.00 pro Monat zu redu- zieren (KG-act. 1, S. 9 ff., ZK1 2021 32).
a) Die Vorinstanz erwog zu den Wohnkosten des Beklagten, die Mietkos- ten seien am oberen Limit. Zu beachten sei allerdings, dass die Wohnungs- mieten im Kanton Zug allgemein sehr hoch seien. Gemäss Polizei- Organisationsgesetz des Kantons Zug unterlägen die Mitarbeitenden mit ho- heitlicher polizeilicher Gewalt der Wohnsitzpflicht im Kanton Zug. Vom Beklag- ten könne nicht ohne Weiteres eine Wohnsitznahme in der Region Arth- Goldau verlangt werden, wie dies die Klägerin vorschlage. Im Gegensatz zur bisherigen Wohnung dürfe der Beklagte in der neuen Wohnung ein separates Schlafzimmer haben. Es sei ohne Weiteres denkbar, dass der Vater dieses seinem Sohn zur Benützung überlasse und damit einen geeigneten Rück- zugsraum schaffe (angef. Urteil, E. 5.4.6.a).
b) Bei der zweistufigen Methode der Unterhaltsberechnung wird der Bedarf grundsätzlich anhand der Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (BlSchK 2009 S. 193 ff., nachfolgend SchKG-Richtlinien) festgestellt (BGE 147 III 265 E. 7.2). Als Zuschlag für die Wohnkosten wird der effektive Mietzins inkl. Nebenkosten angerechnet. Ein den wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen nicht angemessener Mietzins ist nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein ortsübliches Normal- mass herabzusetzen (Ziff. II SchKG-Richtlinie).
c) Der Beklagte wohnt seit 16. April 2021 in einer 2,5-Zimmerwohnung in Unterägeri mit einem Mietzins von total Fr. 1‘750.00 (inkl. Fr. 60.00 für Ab- stellplatz und Fr. 140.00 akonto Nebenkosten; Vi-act. BB 46). Er arbeitet seit Februar 2021 bei der Bereitschaftspolizei im Schichtdienst (Vi-act. D/9.2, S. 17, Frage 3). Pikettdienst leistet er nicht mehr (Vi-act. D/9.2, S. 17, Fra-
Kantonsgericht Schwyz 24 ge 4). Die Mitarbeitenden der Zuger Polizei mit hoheitlicher polizeilicher Ge- walt unterliegen der Wohnsitzpflicht im Kanton Zug (§ 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Polizei vom 30. November 2006, SR ZG 512.2, nachfolgend Polizei-Organisationsgesetz). Die Kommandantin oder der Kom- mandant kann ihnen die Wohnsitznahme auch innerhalb eines über den Kan- ton Zug hinausgehenden Rayons bewilligen (§ 12 Abs. 2 Polizei- Organisationsgesetz). Der Regierungsrat legt den Rayon fest (§ 12 Abs. 3 Polizei-Organisationsgesetz). Die Verordnung über die Festlegung des Wohn- sitzrayons für Mitarbeitende der Polizei vom 18. Dezember 2007 (SR ZG 512.22, Rayon-Verordnung) bestimmt den Rayon. In dessen Anhang werden die Gemeinden aufgezählt, die zum Rayon gehören (SR ZG 512.22-A1). Auf- gelistet sind nebst Gemeinden im Kanton Zug (Ziff. 8) deren 48 im Kanton Aargau (Ziff. 1), 40 im Kanton Luzern (Ziff. 2), drei im Kanton Nidwalden (Ziff. 3), vier im Kanton Obwalden (Ziff. 4), 19 im Kanton Schwyz (Ziff. 5) und
E. 36 im Kanton Zürich (Ziff. 7). Das Rayon-Gebiet ist demnach gross. Der Be- klagte gab an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung widersprüchliche Ant- worten zur tatsächlichen Möglichkeit einer Bewilligung der Wohnsitznahme in einer ausserhalb des Kantons Zug gelegenen Rayon-Gemeinde. Zuerst mein- te er, das werde nicht gerne gesehen. Es brauche einen bestimmten Grund, wenn man ausserhalb des Kantons wohnen wolle. Momentan habe er keinen solchen Grund (Vi-act. D/9.2, S. 18, Frage 15). Auf Nachfrage nach einem Grund meinte er, insgesamt sei man eher tolerant. Würde er ein entsprechen- des Gesuch stellen, würde dies wohl gutgeheissen (Vi-act. D/9.2, S. 18, Fra- ge 16). Deshalb und auch angesichts der Behauptung des Beklagten, die Pensenreduktion der Klägerin im Januar 2020 sei erfolgt, weil er neu bei der Zuger Polizei gearbeitet habe und sie nach Ibach umgezogen seien (KG- act. 6, S. 4 f., ZK1 2021 32), ist die Möglichkeit einer Bewilligung des ausser- kantonalen Wohnsitzes wahrscheinlich. Entgegen der Aussage des Beklagten (Vi-act. D/9.2, S. 18, Frage 16) ist dem Polizei-Organisationsgesetz keine Be- stimmung zur maximalen Anfahrtszeit im Hinblick auf die Wohnsitzpflicht zu entnehmen. Weil der Beklagte keinen Pikettdienst leistet, muss er nicht dau-
Kantonsgericht Schwyz 25 ernd erreich- und verfügbar sein (vgl. § 11 Abs. 1 Polizei- Organisationsgesetz). Dass die Kommandantin oder der Kommandant für sei- nen Teil der Mitarbeitenden die Erreich- und Verfügbarkeit für die Freizeit an- ordnete (§ 11 Abs. 2 Polizei-Organisationsgesetz), ist weder behauptet noch nachgewiesen. Auch darf angenommen werden, dass die Nähe zu dem von ihm getrenntlebenden Sohn sowie die angesichts der Trennung bzw. Schei- dung eher knappen finanziellen Verhältnisse als Grund für eine Ausnahme- bewilligung von der Wohnsitzpflicht gelten. Folglich kann davon ausgegangen werden, dass der Beklagte eine Bewilligung für die Wohnsitznahme in einer Rayon-Gemeinde ausserhalb des Kantons Zug erhalten würde.
d) Allerding ist die Steuerbelastung in Unterägeri vergleichsweise tief. Die- se Bedarfsposition würde sich wohl bei einer ausserkantonalen Wohnsitz- nahme erhöhen (vgl. Steuervergleich Unterägeri-Arth, in: KG-act. 6/3, ZK1 2021 32; zur Zulässigkeit dieser neuen Beilage s.o., E. 1). Hinzu kämen auch je nach Wohnort erhöhte Fahrkosten zum Arbeitsplatz. Schliesslich müsste die Wohnung genügend gross sein, damit der inzwischen zwölfjährige F.________ einen Rückzugsort hat und die Übernachtungswochenenden beim Vater verbringen kann (vgl. angef. Urteil, Dispositivziffer 7.3). Die Kläge- rin reichte zwar eine Liste von fünf Wohnungsinseraten von 3,5- bis 4,5- Zimmerwohnungen mit Mietzinsen knapp unter Fr. 1‘500.00 ein (Vi- act. KB 58). Die Details der Inserate – insbesondere ob die Mietzinse inklusive Nebenkosten und Parkplatz angegeben wurden – sind aber nicht ersichtlich, sodass die Eignung der Wohnungen für den Beklagten (und F.________) letztlich nicht beurteilt werden kann. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Wohnkosten von derzeit total Fr. 1‘750.00 zwar als hoch, aber gerade noch als vertretbar. Dieser Betrag wäre im Übrigen auch angemessen, falls der Be- klagte dem Wunsch von F.________, über ein eigenes Zimmer als Rückzugs- ort verfügen zu können, mit dem Umzug in eine 3-Zimmerwohnung nach- kommen würde (vgl. KG-act. 1, S. 10 f., ZK1 2021 32). Die Berufung der Klä- gerin ist in diesem Punkt abzuweisen.
Kantonsgericht Schwyz 26
6. Unter Berücksichtigung der von der Vorinstanz festgestellten und nicht bemängelten Bedarfs- und Einkommenszahlen sind die Unterhaltsbeiträge neu zu berechnen.
a) 1. Januar 2023 bis 31. Juli 2023 (vgl. angef. Urteil, E. 5.4.6.a) Der Bedarf des Beklagten beträgt total Fr. 4‘219.00 (Grundbetrag Fr. 1’200.00, Wohnkosten Fr. 1’750.00, Krankenversicherung Fr. 360.00, Mobilität Fr. 259.00, auswärtige Verpflegung Fr. 210.00, Berufskosten Fr. 10.00, Versi- cherungsprämien Fr. 30.00, Telefonie/Internet Fr. 150.00, Steuern Fr. 250.00). Der Bedarf der Klägerin inklusive des neu berechneten Vorsorgeunterhalts beträgt total Fr. 4‘577.80 (Grundbetrag Fr. 1‘350.00, Wohnkosten Fr. 1‘300.00, Krankenversicherung Fr. 376.00, Mobilität Fr. 235.00, auswärtige Verpflegung Fr. 105.00, Versicherungsprämien Fr. 30.00, Telefonie/Internet Fr. 150.00, Vorsorgeunterhalt Fr. 431.80, Gesundheitskosten Fr. 100.00, Steuern Fr. 500.00). Der Bedarf von F.________ beträgt total Fr. 1‘561.00 (Grundbetrag Fr. 600.00, Wohnkosten Fr. 600.00, Krankenversicherung Fr. 111.00, Drittbe- treuungskosten Fr. 200.00, Gesundheitskosten Fr. 50.00). Das Einkommen des Beklagten von Fr. 8‘890.00 (angef. Urteil, E. 5.4.4) ist zweitinstanzlich nicht umstritten. Der Klägerin ist ein Einkommen von Fr. 2‘295.25 (Pensum 50 %) anzurechnen (s.o., E. 2.f). Das Einkommen von F.________ in der Form der Kinderzulage beträgt Fr. 300.00 (angef. Urteil, E. 5.4.5).
Kantonsgericht Schwyz 27 Demnach ergibt sich die folgende Unterhaltsberechnung: Beklagter Klägerin F.________ Einkommen Fr. 8’890.00 Fr. 2’295.25 Fr. 300.00 Bedarf Fr. 4‘219.00 Fr. 4‘577.80 Fr. 1‘561.00 Differenz Fr. 4‘671.00 Fr. -2‘282.55 Fr. -1‘261.00 Bei Gegenüberstellung des Gesamteinkommens von Fr. 11‘485.25 und des Gesamtbedarfs von Fr. 10‘357.80 ergibt sich ein Überschuss von Fr. 1‘127.45. Die Berufungsgegnerin ist im Hinblick auf den Kindesunterhalt nicht leistungs- fähig und erbringt ihren Anteil am Kindesunterhalt in natura. Deshalb hat der leistungsfähige Berufungsführer den Kindesbedarf von 1‘261.00 zu bezahlen. Der Klägerin ist aufgrund der Kinderbetreuung für F.________ in dieser Phase kein höheres Pensum als das angerechnete (50 %) zumutbar, sodass ihr Manko betreuungsbedingt ist. Daran ändert nichts, dass sie aus gesundheitli- chen Gründen nicht mehr als 80 % arbeiten kann. Denn der Betreuungsunter- halt geht dem nachehelichen Unterhalt vor (BGE 147 III 265 E. 7.3). F.________ hat demnach einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt von Fr. 2‘282.55. Nach Abzug des Kindesunterhaltsbeitrags vom Überschuss des Beklagten verbleibt ihm ein Restüberschuss von Fr. 1‘127.45. Dieser ist nach kleinen und grossen Köpfen zu verteilen (BGE 147 III 265, E. 7.3), sodass der Klägerin ein Überschussanteil von Fr. 450.95 und F.________ ein solcher von Fr. 225.50 zuzurechnen ist. Grundsätzlich hätte der Beklagte damit folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: für F.________ Fr. 3’769.05 (Barbedarf Fr. 1’261.00 + Überschussanteil Fr. 225.50 + Betreuungsunterhalt Fr. 2‘282.55); für die Klägerin Fr. 450.95 (Überschussanteil). Weil der Ehegat- tenunterhalt aber dem Dispositionsgrundsatz unterliegt (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und der Beklagte den vorinstanzlich zugesprochenen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 1'505.00 anerkannte (KG-act. 1, Antrag Ziff. 1, ZK1 2021 33), kann der Klägerin kein tieferer Beitrag zugesprochen werden. Der persönliche Unterhaltsbeitrag ist deshalb auf Fr. 1‘505.00 festzulegen. Würde der Kindes- unterhalt wie berechnet zugesprochen, würde aber in das Existenzminimum des Beklagten eingegriffen, was nicht zulässig ist (BGE 147 III 265 E. 7.3).
Kantonsgericht Schwyz 28 Weil der Betreuungsunterhalt wirtschaftlich wie der persönliche Unterhalt der Bedarfsdeckung der Klägerin dient, rechtfertigt es sich, den Betreuungsunter- halt um die Differenz zwischen dem anerkannten und dem vorliegend errech- neten persönlichen Unterhalt zu kürzen. Der Betreuungsunterhalt liegt damit neu bei Fr. 1‘228.50 (= Fr. 2‘282.55 ./. Fr. 1‘054.05 [= Fr. 1‘505.00 ./. Fr. 450.95]). Der Kindesunterhalt unterliegt demgegenüber dem Offizialgrund- satz (Art. 296 Abs. 3 ZPO), sodass in Anwendung von Art. 282 Abs. 2 ZPO ein höherer Kindesunterhaltsbeitrag zugesprochen werden kann. Somit hat der Beklagte die folgenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: für F.________ Fr. 2’715.00 (Barbedarf Fr. 1’261.00 + Über- schussanteil Fr. 225.50 + Betreuungsunterhalt Fr. 1’228.50) für die Klägerin Fr. 1‘505.00
b) 1. August 2023 bis 31. Juli 2026 (vgl. angef. Urteil, E. 5.4.6.b) Der Bedarf des Beklagten beträgt total Fr. 4‘269.00 (Grundbetrag Fr. 1’200.00, Wohnkosten Fr. 1’750.00, Krankenversicherung Fr. 360.00, Mobilität Fr. 259.00, auswärtige Verpflegung Fr. 210.00, Berufskosten Fr. 10.00, Versi- cherungsprämien Fr. 30.00, Telefonie/Internet Fr. 150.00, Steuern Fr. 300.00). Der Bedarf der Klägerin inklusive dem neu berechneten Vorsorgeunterhalt beträgt total Fr. 4’644.35 (Grundbetrag Fr. 1‘350.00, Wohnkosten Fr. 1‘300.00, Krankenversicherung Fr. 376.00, Mobilität Fr. 376.00, auswärtige Verpflegung Fr. 168.00, Versicherungsprämien Fr. 30.00, Telefonie/Internet Fr. 150.00, Vorsorgeunterhalt Fr. 194.35, Gesundheitskosten Fr. 100.00, Steuern Fr. 600.00). Der Bedarf von F.________ beträgt total Fr. 1‘541.00 (Grundbetrag Fr. 600.00, Wohnkosten Fr. 600.00, Krankenversicherung Fr. 111.00, Mittags- tisch Fr. 150.00, Telefonie/Internet Fr. 30.00, Gesundheitskosten Fr. 50.00).
Kantonsgericht Schwyz 29 Das Einkommen des Beklagten beträgt weiterhin Fr. 8‘890.00 (angef. Urteil, E. 5.4.4) und dasjenige von F.________ weiterhin Fr. 300.00 (angef. Urteil, E. 5.4.5). Das Einkommen der Klägerin liegt bei Fr. 3‘672.40 (Pensum 80 %; s.o., E. 2.f). Demnach ergibt sich die folgende Unterhaltsberechnung: Beklagter Klägerin F.________ Einkommen Fr. 8’890.00 Fr. 3’672.40 Fr. 300.00 Bedarf Fr. 4‘269.00 Fr. 4’644.35 Fr. 1‘541.00 Differenz Fr. 4‘621.00 Fr. -971.95 Fr. -1‘241.00 Bei Gegenüberstellung des Gesamteinkommens von Fr. 12‘862.40 und des Gesamtbedarfs von Fr. 10‘454.35 ergibt sich ein Überschuss von Fr. 2‘408.05. Die Berufungsgegnerin ist im Hinblick auf den Kindesunterhalt nicht leistungs- fähig und erbringt ihren Anteil am Kindesunterhalt in natura. Deshalb hat der leistungsfähige Berufungsführer den Kindesbedarf von 1‘241.00 zu bezahlen. Der Klägerin ist aufgrund der Kinderbetreuung für F.________ in dieser Phase kein höheres Pensum als das angerechnete (80 %) zumutbar, sodass ihr Manko betreuungsbedingt ist. Daran ändert auch in dieser Phase nichts, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als 80 % arbeiten kann. Denn der Betreuungsunterhalt geht dem nachehelichen Unterhalt vor (BGE 147 III 265 E. 7.3). F.________ hat demnach einen Anspruch auf Betreuungsunter- halt von Fr. 971.95. Nach Abzug des Kindesunterhaltsbeitrags vom Über- schuss des Beklagten verbleibt ihm ein Restüberschuss von Fr. 2‘408.05. Dieser ist nach kleinen und grossen Köpfen zu verteilen (BGE 147 III 265 E. 7.3). Die Vorinstanz begrenzte den Überschussanteil der Klägerin auf den zuletzt gemeinsam gelebten Standard, d.h. auf Fr. 715.00, und denjenigen von F.________ auf Fr. 500.00 (angef. Urteil, E. 5.4.7, S. 36 f.). Diese be- gründete Limitierung erweist sich als angemessen und wird von den Parteien nicht bemängelt, sodass sie zu übernehmen ist. Der Beklagte hätte somit grundsätzlich die folgenden Unterhaltsbeiträge zu leisten: für F.________ Fr. 2’712.95 (Barbedarf Fr. 1’241.00 + Überschussanteil Fr. 500.00 + Betreu-
Kantonsgericht Schwyz 30 ungsunterhalt Fr. 971.95); für die Klägerin Fr. 715.00 (Überschussanteil). Weil der Ehegattenunterhalt aber dem Dispositionsgrundsatz unterliegt (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und der Beklagte den vorinstanzlich zugesprochenen Unterhalts- beitrag in der Höhe von Fr. 1‘406.00 anerkannte (KG-act. 1, Antrag Ziff. 1, ZK1 2021 33), kann der Klägerin kein tieferer Beitrag zugesprochen werden. Würde jedoch der anerkannte persönliche Unterhalt zugesprochen und der nicht angefochtene Kindesunterhalt belassen, müsste der Beklagte insgesamt viel höhere Unterhaltsbeiträge bezahlen als der Klägerin und F.________ zu- stünden. Der Bedarf der Klägerin wäre teilweise doppelt gedeckt: einmal über den zu hohen persönlichen Unterhalt und einmal über den Betreuungsunter- halt, was unangemessen wäre. Wie bereits erwähnt, geht zwar der Betreu- ungsunterhalt dem persönlichen Unterhalt vor. In der vorliegenden Konstella- tion rechtfertigt es sich aber ausnahmsweise, den Betreuungsunterhalt um die Differenz des anerkannten und des berechneten persönlichen Unterhalts zu kürzen, weil beide Unterhaltsarten wirtschaftlich den Bedarf der Klägerin ab- decken. Damit ergibt sich ein neuer Betreuungsunterhalt von Fr. 10.95 (= Fr. 971.95 ./. Fr. 961.00 [= Fr. 1‘406.00 ./. Fr. 715.00]). Der Beklagte hat somit folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: für F.________ Fr. 1‘751.95 (Barbedarf Fr. 1’241.00 + Über- schussanteil Fr. 500.00 + Betreuungsunterhalt Fr. 10.95) für die Klägerin Fr. 1‘406.00
7. Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung beider Berufungen der Kindesunterhalt leicht zu erhöhen und der persönliche Unterhalt zu belassen, jedoch auf August 2026 zu befristen.
a) Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz auferlegte die Prozesskosten den Parteien je zur Hälfte, unter Wettschlagung der Parteientschädigungen (angef. Urteil, E. 6 und Dispositivziffern 8 f.). Nachdem beide Parteien mit ihren Berufungen in
Kantonsgericht Schwyz 31 gewissem Masse obsiegen (vgl. sogleich b) und erstinstanzlich auch der Scheidungspunkt, die Obhuts- und Besuchsrechtsregelung, das Güterrecht und die Pensionskassenteilung zu regeln waren, erscheint diese Kostenrege- lung insgesamt betrachtet weiterhin angemessen, sodass sie nicht abzuän- dern ist.
b) Die Klägerin obsiegt im Ergebnis mit ihrer Berufung betreffend die Un- terhaltserhöhung, jedoch in eher geringem Ausmass. Der Beklagte obsiegt mit seiner Berufung betreffend Befristung des persönlichen Unterhalts vollständig. In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von den Verteilungs- grundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Er- messen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Der Beklagte obsiegt zwar in etwas grösserem Umfang als die Klägerin, er ist aber finanziell leistungsfähi- ger. Deshalb rechtfertigt es sich, die Kosten beider Berufungsverfahren den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Entschädigungen wettzuschlagen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).
c) Die Klägerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren (KG-act. 1, Antrag Ziff. 2, ZK1 2021 32). Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichts- los erscheint (Art. 117 ZPO). Mittellosigkeit liegt vor, wenn eine Person für die Prozesskosten nur dann aufkommen kann, wenn Mittel beansprucht werden müssen, derer sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie bedarf (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 117 ZPO N 7; BGE 144 III 531, E. 4.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (BGE 120 Ia 179, E. 3a; 135 I 221, E. 5.1 = Pra 2010 Nr. 25; Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],
Kantonsgericht Schwyz 32 Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 117 ZPO N 4). Aussichtslos erscheinen Rechtsbegehren, bei denen die Gewinn- aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und daher nicht mehr als ernsthaft bezeichnet werden können (Rüegg/Rüegg, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, 3. A. 2017, Art. 117 ZPO N 18). Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird dann angeordnet, wenn dies zur Wahrung der Rechte der betroffenen Partei notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Wie bereits festgestellt, erzielt die Klägerin derzeit ein effektives Nettoein- kommen von Fr. Fr. 918.10 zuzüglich des persönlichen Unterhaltsbeitrags von Fr. 1‘158.00 (KG-act. 1/15, Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 26. November 2019, ZES 2018 621, Dispositivziffer 6) bei einem Bedarf von Fr. 4‘655.00 (ohne Bedarf F.________). Sie verfügt über kein we- sentliches Vermögen (vgl. KG-act. 1/10, ZK1 2021 32). Damit ist die Klägerin mittellos. Im Hinblick auf ihr tiefes tatsächliches Einkommen waren die Unterhaltsbeiträ- ge für die Klägerin von existentieller Bedeutung. Angesichts der umstrittenen Frage, welches (hypothetische) Einkommen ihr anzurechnen sei, war ihre Be- rufung nicht aussichtslos. Die Beurteilung des ihr insbesondere auch aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden zumutbaren hypothetischen Einkommens war nicht einfach und erforderte Kenntnisse der Rechtsprechung. Sowohl die der Klägerin anzurechnende Arbeitsfähigkeit als auch die Höhe und Dauer des Unterhaltsbeitrages waren für die Klägerin von grösserer Wichtigkeit.
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Berufungen werden die Dispositivziffern 5 und 6 des angefochtenen Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 30. April 2021 (ZEO 2018 81) aufgehoben und wie folgt er- setzt:
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt von F.________ die folgenden monatlichen Beiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils per Monatsanfang:
- Januar 2023 bis 31. Juli 2023 Fr. 2’715.00 (Barbedarf Fr. 1’261.00 + Überschussanteil Fr. 224.15 + Betreu- ungsunterhalt Fr. 1‘228.50)
- August 2023 bis 31. Juli 2026 Fr. 1‘751.95 (Barbedarf Fr. 1’241.00 + Überschussanteil Fr. 500.00 + Betreu- ungsunterhalt Fr. 10.95) Hinzu kommen die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, sofern und soweit der Beklagte diese für F.________ beziehen kann. Kantonsgericht Schwyz 36
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an ihren persönlichen Unterhalt die folgenden monatlichen Beiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils per Monatsanfang:
- Januar 2023 bis 31. Juli 2023 Fr. 1‘505.00
- August 2023 bis 31. Juli 2026 Fr. 1‘406.00 Im Übrigen werden die Berufungen abgewiesen.
- Die Kosten der Berufungsverfahren von Fr. 4‘000.00 werden den Partei- en je zur Hälfte auferlegt. Vorbehalten bleiben Ziff. 4 und 5.
- Die Parteientschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen.
- Der Klägerin wird für die Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt und Rechtsanwältin B.________ als ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt. a) Der Anteil der Klägerin an den Gerichtskosten der Berufungsver- fahren wird einstweilen auf die Kantonsgerichtskasse genommen. b) Rechtsanwältin B.________ wird aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 4‘022.49 (inkl. Auslagen und MWST) bezahlt. c) Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht (Art. 123 ZPO).
- Dem Beklagten wird für die Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin D.________ als seine unent- geltliche Rechtsbeiständin eingesetzt. a) Der Anteil des Beklagten an den Gerichtskosten der Berufungsver- fahren wird einstweilen auf die Kantonsgerichtskasse genommen. Kantonsgericht Schwyz 37 b) Rechtsanwältin D.________ wird aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 4‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) bezahlt. c) Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht (Art. 123 ZPO).
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Be- schwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30‘000.00.
- Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantons- gerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 1. Zivilkammer Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 14. September 2022 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 13. September 2022 ZK1 2021 32 und 33 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister, Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr. In Sachen A.________, Klägerin, Berufungsführerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, und C.________, Beklagter, Berufungsgegner und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, betreffend Ehescheidung (Berufungen gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom
30. April 2021, ZEO 2018 81);- hat die 1. Zivilkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben: A. Die Parteien heirateten am ________ und sind die Eltern des am ________ geborenen F.________ (Vi-act. KB 2). Sie leben seit 31. Oktober 2016 getrennt, F.________ wohnt bei seiner Mutter (Vi-act. KB 18). Am 1. November 2018 reichte die Klägerin beim Einzelrichter am Bezirksge- richt Höfe die Scheidungsklage ein (Vi-act. A/I). Gleichentags beantragte sie die Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Verfahren ZES 2018 621; vgl. an- gef. Urteil, Sachverhalt Ziff. 2). An der Einigungsverhandlung vom 21. Mai 2019 anerkannte der Beklagte den Scheidungsgrund gemäss Art. 114 ZGB (Vi-act. D/1). Die Klägerin begründete ihre Anträge mit Eingabe vom 11. Oktober 2019 (Vi-act. A/II). Mit Klageantwort vom 22. Januar 2020 stellte der Beklagte, soweit vorliegend relevant, folgende Anträge (Vi-act. A/III):
4. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an den Unterhalt des Kindes F.________ einen Unterhaltsbeitrag wie folgt zu bezahlen:
a) ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31.7.2022 CHF 1‘650, davon CHF 1‘450 als Bar- und CHF 200 als Be- treuungsunterhalt,
b) vom 1.8.2022 bis 31.7.2026 CHF 1‘300 als Barunterhalt,
c) vom 1.8.2026 bis zu dessen erfüllten 18. Altersjahr bzw. bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung CHF 1‘300 als Barunterhalt, jeweils zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder-, Ausbildungs- oder Familienzulagen, zahlbar monatlich im Voraus. Vorbehalten bleiben Anpassungen nach Abschluss des Haupt- und Beweisverfahrens (Art. 85 ZPO).
5. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen persönlichen Unterhaltsbeitrag wie folgt zu bezahlen:
a) ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31.07.2022 CHF 1’600,
b) vom 1.8.2022 bis 31.7.2026 CHF 900, zahlbar jeweils monatlich im Voraus.
Kantonsgericht Schwyz 3 Mit Replik vom 19. Juni 2020 änderte die Klägerin ihre Rechtsbegehren, so- weit vorliegend relevant, wie folgt (Vi-act. A/IV):
4. a) Der Beklagte sei zu verpflichten, F.________ einen monatlichen Unterhaltsbetrag von Fr. 3.893,30, bestehend aus einem Barunter- halt von Fr. 1.831,80 und einem Betreuungsunterhalt von Fr. 2.061,50, zuzüglich etwaige Kindes-/Ausbildungszulagen, bis und mit Juli 2023 zu bezahlen.
b) Der Beklagte sei zu verpflichten, F.________ mit Wirkung ab August 2023 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von Fr. 2.889,90, bestehend aus einem Barunterhalt von Fr. 1.919,40 und einem Be- treuungsunterhalt von Fr. 970,50, zuzüglich etwaige Kindes- /Ausbildungszulagen, bis und mit Juli 2026 zu bezahlen.
c) Der Beklagte sei zu verpflichten, F.________ mit Wirkung ab August 2026 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von Fr. 1.807,40, zuzüglich etwaige Kindes-/Ausbildungszulagen, bis zu dessen er- füllten 18. Altersjahr oder bis zu dessen erfolgreich gemachten ers- ten ordentlichen Berufsausbildung zu bezahlen.
5. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an ihren Unterhalt monatlich und im Voraus bis und mit Juli 2023 einen Beitrag von Fr. 1.252,05, ab August 2023 bis und mit Juli 2026 einen Beitrag von Fr. 1.621,25, danach bis zum ordentlichen Berufsabschluss von F.________ einen Betrag von Fr. 2.062,55, danach bis zur or- dentlichen Pensionierung des Beklagten Fr. 1.200,--. Der Beklagte hielt mit Duplik vom 25. August 2020 an seinen Rechtsbegehren zu den Unterhaltsbeiträgen fest (Vi-act. A/V). Mit Entscheid vom 26. November 2019 erkannte der Einzelrichter am Bezirks- gericht Höfe im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen unter ande- rem Folgendes (ZES 2018 621; KG-act. 1/3, ZK1 2021 33): 5.1. Der Gesuchsgegner ist verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Un- terhalt von F.________ die folgenden Beiträge zu bezahlen, zahl- bar monatlich im Voraus per Monatsanfang: 01.11.2017-31.12.2018 CHF 2’772.-/Mt. (wovon CHF 1’172.- Barunterhalt und CHF 1’600.- Betreuungsunterhalt); 01.01.2019-31.01.2020 CHF 2’819.-/Mt. (wovon CHF 1’219.- Barunterhalt und CHF 1’600.- Betreuungsunterhalt); 01.02.2020-31.07.2020 CHF 3’140.-/Mt.
Kantonsgericht Schwyz 4 (wovon CHF 1’540.- Barunterhalt und CHF 1’600.- Betreuungsunterhalt); Ab 01.08.2020 CHF 3’300.-/Mt. (wovon CHF 1’700.- Barunterhalt und CHF 1’600.- Betreuungsunterhalt). 5.2. Zusätzlich geschuldet sind die Kinderzulagen, sofern und soweit diese vom Gesuchsgegner bezogen werden.
6. Der Gesuchsgegner ist verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt die folgenden Beiträge zu bezahlen, zahl- bar monatlich im Voraus per Monatsanfang: 01.11.2017-31.12.2018 CHF 1’939.-/Mt. 01.01.2019-31.01.2020 CHF 1’866.-/Mt. 01.02.2020-31.07.2020 CHF 1’238.-/Mt. Ab 01.08.2020 CHF 1’158.-/Mt. An der Hauptverhandlung vom 1. Dezember 2020 wurden die Parteien be- fragt, worauf sie Stellung nahmen (Vi-act. D/9.2). Mit Urteil vom 30. April 2021 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Hö- fe insbesondere Folgendes:
6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an ihren persönlichen Unterhalt die folgenden monatlichen Beiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils per Monatsanfang: ab Rechtskraft – 31.07.2023 CHF 1’505.00 01.08.2023 – 31.07.2026 CHF 1’406.00 01.08.2026 – ordentlicher Abschluss Erstausbildung F.________ bzw. 31. Juli 2028 (Volljährigkeit F.________) CHF 461.00 danach CHF 611.00 Die Unterhaltspflicht endet mit Eintritt der Klägerin ins ordentliche Rentenalter. B. a) Dagegen erhob die Klägerin am 1. Juni 2021 Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1, ZK1 2021 32):
1. Disp. 6 des angefochtenen Urteils vom 30.04.2021 sei aufzuheben und es sei stattdessen der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin an deren persönlichen Unterhalt monatlich im Voraus
Kantonsgericht Schwyz 5
a. Fr. 1’875.00 ab Rechtskraft bis und mit Juli 2023 und
b. Fr. 2’380.00 ab August 2023 bis und mit Juli 2026 und
c. Fr. 2’079.00 ab August 2026 bis Eintritt der Berufungskläge- rin ins ordentliche Rentenalter zu bezahlen.
2. Der Berufungsklägerin sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung in der Person von RA B.________ zu bewil- ligen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beru- fungsbeklagten. Mit Berufungsantwort vom 12. August 2021 beantragte der Beklagte die voll- umfängliche Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zu Lasten der Klägerin. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren (KG-act. 6, ZK1 2021 32).
b) Der Beklagte erhob am 2. Juni 2021 ebenfalls Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1, ZK1 2021 33):
1. Die Ziffer 6 des Urteils vom 30. April 2021 des Einzelrichters Höfe sei aufzuheben und wie folgt abzuändern: Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an ihren persönlichen Unterhalt die folgenden monatlichen Beiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils per Monatsanfang: ab Rechtskraft – 31.07.2023 CHF 1’505.00 01.08.2023-31.07.2026 CHF 1’406.00 Danach ist kein nachehelicher Unterhalt mehr geschuldet.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbe- klagten/Klägerin. Gleichzeitig beantragte der Beklagte, ihm sei die unentgeltliche Prozess- führung und Rechtsvertretung durch die Unterzeichnete zu gewähren.
Kantonsgericht Schwyz 6 Mit Berufungsantwort vom 6. Juli 2021 beantragte die Klägerin die vollumfäng- liche Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers/Beklagten (KG-act. 6, ZK1 2021 33);- in Erwägung:
1. Umstritten ist der persönliche Unterhaltsbeitrag für die Klägerin. Aller- dings kann die Rechtsmittelinstanz in Durchbrechung des Grundsatzes der Teilrechtskraft auch die nicht angefochtenen Unterhaltsbeiträge für die Kinder neu beurteilen (Art. 282 Abs. 2 ZPO), weil aufgrund der Berechnungsweise ein enger sachlicher Zusammenhang der Ehegatten- und Kinderunterhaltsbei- träge besteht. Sodann gelten im Rahmen der Kinderunterhaltsbeiträge der Untersuchungs- und Offizialgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Par- teien können im Berufungsverfahren, wenn dieses dem uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz unterliegt, Noven selbst dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349, E. 4.2.1). Weil vorliegend der Kindesunterhaltsbeitrag gemäss Art. 282 Abs. 2 ZPO auch beurteilt werden kann, können die Parteien rechtsprechungs- gemäss uneingeschränkt Noven vorbringen. Auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zur Unterhaltsberechnung (angef. Urteil, E. 5.2- 5.4.1) und zu dem für das Einkommen der Klägerin massgebenden Schulstu- fenmodell (angef. Urteil, E. 5.4.2) kann verwiesen werden (vgl. § 45 Abs. 5 JG, Urteil BGer 5A_704/2015 vom 22. März 2016, E. 3.2).
2. Die Klägerin wendet sich gegen das ihr von der Vorinstanz angerechne- te Einkommen.
a) Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten bereits mit dem Entscheid vom 1. November 2018 betreffend vorsorgliche Massnahmen (ZES 2018 621)
Kantonsgericht Schwyz 7 zur Bezahlung von Kindes- und Ehegattenunterhalt ab 1. November 2017 (Dispositivziffern 5.1 und 6). Eheschutzmassnahmen dauern während des Scheidungsverfahrens fort, bis das Scheidungsgericht diese ersetzt oder mit dem Endentscheid über den Streitgegenstand befindet (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZPO; BGE 137 III 614 = Pra 2012 Nr. 74). Die Unterhaltsbeiträge sind dem- nach ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheides festzulegen.
b) Die Vorinstanz hielt zunächst die bisherige und aktuelle Erwerbstätigkeit der Klägerin fest. Die Erwerbsquote der Klägerin setzte sie grundsätzlich auf der Basis des dieser zumutbaren Schulstufenmodells fest. Im Hinblick auf die gesundheitliche Situation der Klägerin stellte die Vorinstanz auf die Berichte der Rheumatologin (G.________) und der Hausärztin (H.________) ab. Eine Invalidität sei der Klägerin nicht bescheinigt worden. Nach Würdigung der vor- handenen Beilagen und der Aussagen der Klägerin gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass ein Abweichen vom Schulstufenmodell nicht angezeigt sei. Sodann könne sich die Klägerin nicht mehr darauf berufen, dass ihr vom Ar- beitgeber eine Erhöhung des Arbeitspensums in Aussicht gestellt worden sei. Nötigenfalls habe sie eine andere Stelle anzunehmen. Die Vorinstanz rechne- te der Klägerin Pensen gemäss Schulstufenmodell an (angef. Urteil, E. 5.4.2). Das hypothetische Einkommen berechnete sie anhand des Lohnrechners „Sa- larium“ für eine kaufmännische Tätigkeit. Bei einem 50 %-Pensum ergebe sich monatlich Fr. 2‘445.00, bei einem 80 %-Pensum Fr. 3‘912.00 und bei einem 100 %-Pensum Fr. 4‘890.00. Dieses Nettoeinkommen liege nur rund Fr. 100.00 oder knapp 5 % höher als das aktuell erzielte, weshalb sich die „Salarium“-Berechnung als realistisch erweise (angef. Urteil, E. 5.4.3). Die Klägerin macht geltend, die Vorinstanz habe das Pensum vor der Geburt von F.________ nicht richtig festgestellt. Die Klägerin bestreitet nicht, dass ihr aufgrund des Alters von F.________ gemäss Schulstufenmodell (BGE 144 III 481, E. 4.7.6) eine Erwerbstätigkeit von 50 % ab der obligatorischen Schul- pflicht von F.________ (August 2016), von 80 % ab dessen Übertritt in die
Kantonsgericht Schwyz 8 Sekundarstufe I (voraussichtlich August 2023) und von 100 % ab seinem voll- endeten 16. Altersjahr (August 2026) zumutbar wäre. Sie ist jedoch der An- sicht, dass aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme davon abzuweichen ist. Bei der Beurteilung ihres Gesundheitszustandes habe die Vorinstanz den Vorbescheid der IV nicht berücksichtigt. Inzwischen werde sie auch durch die Spitex entlastet. Aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes sei vom Schul- stufenmodell abzuweichen und ihr eine Erwerbsquote von 40 % bis und mit Juli 2023, ab August 2023 bis August 2026 von 64 % und ab August 2026 von 80 % anzurechnen. Der von der Vorinstanz mittels „Salarium“ berechnete Lohn sei höher als das effektive Einkommen, weshalb ihr das tatsächlich er- zielte Einkommen anzurechnen sei (KG-act. 1, ZK1 2021 32).
c) Gemäss Schreiben der Hausärztin, H.________, vom 4. Oktober 2018 leidet die Klägerin seit (damals) mehr als zehn Jahren an einem ausgeprägten chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom (Vi-act. KB 5). Die Rheuma- tologin G.________ bestätigte die Diagnose in den Berichten vom 4. Januar 2017 (Vi-act. KB 3) und vom 6. November 2017 (Vi-act. KB 4). Anamnestisch vermerkte sie die ersten Beschwerden im Jahr 2001 (Vi-act. KB 3, Ziff. 1.4). Die Rückenbeschwerden begannen demnach bereits vor der Pensenreduktion per 1. Januar 2010. Im Antrag auf Pensenreduktion vom 10. September 2009 schrieb die Klägerin, sie möchte ihr Pensum aus gesundheitlichen Gründen und auf dringendes Anraten ihrer Ärztin reduzieren. Aufgrund ihrer angeschla- genen Gesundheit werde es ihr auch in Zukunft nicht möglich sein, ein 100 %- Stellenpensum dauerhaft aufrecht zu erhalten (KG-act. 1/3, ZK1 2021 32). Der im Berufungsverfahren neu eingereichte Antrag kann im Geltungsbereich des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes berücksichtigt werden (s.o., E. 1). Dem Schreiben ist weder zu entnehmen, dass die gesundheitlichen Gründe (nur) die Rückenbeschwerden betreffen, noch dass sie kein höheres Teilzeitpensum als 50 % arbeiten könnte. Es ist aber glaubhaft, dass die Rü- ckenbeschwerden bereits damals ihre Arbeitsfähigkeit in einem gewissen Masse einschränkten. Die Ausführungen des Beklagten, die gesundheitlichen
Kantonsgericht Schwyz 9 Beschwerden seien als Grund für den Antrag nur vorgeschoben worden und der wahre Grund für den Antrag auf Pensenreduktion habe darin bestanden, dass die Parteien nach Ibach gezogen seien, weshalb der Klägerin der Ar- beitsweg zu viel geworden sei (KG-act. 6, S. 4 f., ZK2 2021 32), erschöpfen sich in unbelegten Behauptungen, die insgesamt nicht glaubhaft sind. G.________ empfahl in den Berichten vom 4. Januar und 6. November 2017 eine multimodale Schmerzbehandlung (Vi-act. KB 3, Ziff. 1.5 und Vi-act. KB 4, S. 2). Zur ausserhäuslichen Arbeitsfähigkeit äusserte sie sich nicht. Am
1. September 2017 wies die IV-Stelle ein erstes Leistungsbegehren ab (vgl. Vi-act. KB 43). H.________ attestierte im Schreiben vom 4. Oktober 2018 für schwere physische Arbeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und von 70 % bei mittelschweren Arbeiten (Vi-act. KB 5). Am 5. Oktober 2018 reichte die Klägerin erneut ein IV-Gesuch ein (vgl. Vi-act. KB 43). H.________ schrieb zuhanden der IV-Stelle am 24. Oktober 2018, das Lumbovertebralsyndrom scheine sich unter der laufenden Therapie zu verschlechtern. Sie habe der Klägerin angeraten, den Putzjob aufzugeben (Vi-act. KB 8). Die IV-Stelle trat am 26. November 2018 auf das erneute Gesuch nicht ein, weil seit der letzt- maligen Abweisung des Gesuchs keine wesentliche gesundheitliche Ver- schlechterung glaubhaft gemacht worden sei. Ungeeignete Arbeiten hätten zu Schmerzexazerbationen geführt. In Bezug auf leichte bis maximal mittel- schwere Tätigkeiten in rückenschonender Wechselbelastung sei weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen. In Bezug auf die angestrebte kaufmännische Tätigkeit im Pensum von 50 % könne keine Einschränkung angenommen werden (Vi-act. KB 43). Inzwischen ist die Klägerin auch in psy- chotherapeutischer Behandlung bei I.________. Die Hausärztin und der Psy- chotherapeut schrieben am 22. März 2019, die Klägerin leide stark unter dem respektlosen, willkürlichen, entwertenden, Druck erzeugenden und unzuver- lässigen Verhalten ihres Mannes. Diese Belastung führe zunehmend zu einer Neurasthenie und verstärke ihre körperlichen Beschwerden, was wiederum ihre Arbeitsfähigkeit reduziere (Vi-act. KB 12). Zum Grad oder der Art der Ar-
Kantonsgericht Schwyz 10 beitseinschränkung äusserten sie sich nicht. I.________ diagnostizierte im Schreiben vom 3. Mai 2019 eine mittelgradige depressive Episode, welche die körperlichen Beschwerden verstärkten (Vi-act. KB 13). Angaben zum Aus- mass der Arbeitsfähigkeit sind dem Schreiben nicht zu entnehmen. Der rheu- matologischen Beurteilung durch J.________ vom 22. März 2021 (KG- act. 1/5, ZK1 2021 32) und dem Psychotherapiebericht von I.________ vom
25. Mai 2021 (KG-act. 1/8, ZK1 2021 32) sind keine Aussagen zur Arbeits- fähigkeit der Klägerin zu entnehmen (zur Zulässigkeit dieser neuen Beilagen s.o., E. 1). Die Klägerin geht regelmässig zur Physiotherapie (z.B. Vi- act. KB 7, 14). Sie behauptet nicht, dass sie diese Termine nicht ausserhalb der Arbeitszeiten oder zu Randzeiten wahrnehmen könnte. Die ins Recht ge- legten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse zwischen November 2018 und Septem- ber 2019 enthalten abgesehen von der Anmerkung „Krankheit“ keine Angaben zu deren Grund und dauerten vier oder fünf sowie einmal acht Tage (Vi- act. KB 6, 9, 10, 11, 15). Die Klägerin war im Oktober 2019 für 27 Tage zu 100 % arbeitsunfähig (Vi-act. KB 16) und danach ebenfalls zu 100 % vom 16. No- vember 2019 bis am 2. Februar 2020 (Vi-act. KB 40-42). Der Grund der Ar- beitsunfähigkeit wird auch hier nur mit „Krankheit“ bezeichnet. Diese lange Arbeitsunfähigkeit ist damit erklärbar, dass die Tätigkeit als Hauswar- tin/Reinigungsfachfrau für ihre physischen Beschwerden ungeeignet war (vgl. bereits die Anmerkung der Hausärztin in Vi-act. KB 8). Die Klägerin be- gann denn auch am 1. Februar 2020 eine leichtere Tätigkeit als Praxisassis- tentin in der K.________ GmbH (Vi-act. KB 45). Die Klägerin scheint unter der Trennungs-/Scheidungssituation vermehrt zu leiden, was nach der Aktenlage nachvollziehbar ihre körperlichen Beschwer- den verstärkt. Die Auswirkungen der psychischen Belastung auf die Arbeits- fähigkeit ist jedoch nicht erwiesen. Im Zusammenhang mit den nachgewiese- nen physischen Beschwerden wurde der Klägerin eine Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Umfang von 70 % (Hausärztin) bzw. 80 % (IV-Stelle) attestiert. Dass die IV-Stelle die Arbeitsfähigkeit in einer
Kantonsgericht Schwyz 11 Tätigkeit mit rückenschonender Wechselbelastung beurteilt, impliziert bereits, dass die Klägerin soweit möglich rückenschonende Massnahmen (Sitzball, Stehpult, zweiminütige Dehnungsübungen etc.) in ihren Arbeitsalltag einbauen sollte und trotzdem eine Einschränkung von 20 % besteht. Die neuen Aus- führungen der Klägerin, wonach sie nach einem Arbeitstag fast einen ganzen Tag Erholung benötigt (KG-act. 1, S. 5, ZK1 2021 32), sind als zulässige No- ven zu berücksichtigen (s.o., E. 1), erschöpfen sich aber in blossen Behaup- tungen. Eine weitere Einschränkung des ihr zumutbaren Pensums von 80 % ist nicht nachgewiesen. Mit den ebenfalls zulässigen (s.o., E. 1) neuen Unter- lagen betreffend die Spitexleistungen (KG-act. 1/6 und 1/7) wird nochmals bestätigt, dass der Klägerin keine physisch schweren Arbeiten zumutbar sind, was jedoch nicht zwingend mit Einschränkungen für leichte Tätigkeiten ein- hergehen muss. Die derzeitige Arbeit als Praxisassistentin sowie eine Arbeits- stelle als kaufmännische Angestellte sind als leichte Tätigkeiten zu qualifizie- ren. Gestützt auf den IV-Bescheid ist in diesen Berufen von einer Arbeits- fähigkeit von 80 % auszugehen. Damit ist lediglich ab dem 16. Altersjahr von F.________ insofern vom Schulstufenmodell abzuweichen, als der Klägerin kein Vollzeitpensum, sondern ein solches von 80 % zumutbar ist. Folglich ist bis und mit Juli 2023 ein Pensum von 50 % und ab August 2023 ein solches von 80 % massgebend.
d) Bei der Festsetzung der zu leistenden Unterhaltsbeiträge ist grundsätz- lich vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen (BGE 137 III 118 E. 2.3; BGer 5A_299/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3.2; BGE 128 III 4 E. 4.a). Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Verhältnis zum unmündigen Kind be- sonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der eigenen Erwerbskraft zu stellen sind (BGE 137 III 118 E. 3.1 mit Hinweis). Schöpft ein Elternteil seine Erwerbskraft nicht voll aus, kann ihm ein hypothetisches Einkommen ange- rechnet werden, sofern dieses zu erreichen ihm zumutbar und möglich ist (vgl. BGE 143 III 233 E. 3.2; BGer 5A_299/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3.2; BGE 137 III 118 E. 2.3; vgl. BGE 128 III 4 E. 4.a; vgl. auch BGer 5A_21/2012
Kantonsgericht Schwyz 12 vom 3. Mai 2012 E. 3.3; vgl. Schwander, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. A. 2018, Art. 176 ZGB N 2 und 4). Damit ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es mithin nicht, dass der betroffenen Person weitere Anstren- gungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, auf- grund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen. Wo die rea- le Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche mithin ausser Betracht bleiben (BGE 143 III 233 E. 3.2; BGE 128 III 4 E. 4.a; BGer 5A_299/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3.2).
e) Die Klägerin ist 45 Jahre alt und ausgebildete kaufmännische Angestell- te (vgl. Vi-act. A/II, S. 4; Vi-act. D/9.2, S. 13 Frage 20). Sie arbeitete bereits vor der Heirat im Sekretariat bei der L.________ mit einem Pensum von 100 %, reduzierte dieses aber per 1. Januar 2010 auf 50 % (Vi-act. A/III, S. 5; Ver- einbarung Änderung Beschäftigungsgrad: KG-act. 1/4, ZK1 2021 32), womit sie ein Nettoeinkommen inkl. Anteil 13. Monatslohn von rund Fr. 2‘525.00 er- zielte (Vi-act. A/III, S. 5). Seit der Geburt von F.________ war sie nicht mehr ausserhäuslich tätig (Vi-act. A/II, S. 4), wobei umstritten ist, ob dies der ver- einbarten Rollenverteilung entspricht (Klägerin: Vi-act. A/II, S. 4), oder der Beklagte der Meinung war, sie müsse weiterhin erwerbstätig sein (Beklagter: Vi-act. A/III, S. 6). Nach der Trennung per 31. Oktober 2016 war die Klägerin zwischenzeitlich Hauswartin/Reinigungsfachfrau (vgl. Vi-act. A/II, S. 5; Lohn- abrechnungen in Vi-act. KB 21). Seit dem 1. Februar 2020 arbeitet sie bei der K.________ GmbH als Praxisassistentin mit einem Pensum von 20 % und einem monatlichen Bruttolohn bei 100 % von Fr. 5‘000.00 (Vi-act. KB 45). Gemäss Personal und Lohnkarte 2020 beträgt der monatliche Nettolohn für das Pensum von 20 % Fr. 918.10 (Vi-act. KB 46). Wird das derzeitige Einkommen der Berechnung des hypothetisch zumutba- ren Einkommens zugrunde gelegt, ergibt sich bei einem Pensum von 50 % ein Nettoeinkommen von Fr. 2‘295.25 und bei einem Pensum von 80 % ein sol-
Kantonsgericht Schwyz 13 ches von Fr. 3‘672.40. Die Klägerin sagte an der erstinstanzlichen Hauptver- handlung aus, beim Einstellungsgespräch sei sie gefragt worden, ob sie das Pensum später auf zwei oder zweieinhalb Tage erhöhen könnte, weil der In- haber des Unternehmens die Praxis habe ausbauen wollen. Die Erhöhung sei konkret geplant gewesen, jedoch sei „Corona“ dazwischengekommen. Eine Erhöhung des Arbeitspensums sei im Moment nicht möglich, auch die Pläne für eine neue Praxis hätten vorläufig zurückgestellt werden müssen. Er hoffe, dass es bis zirka Mitte 2021 zum Laufen komme (Vi-act. D/9.2, S. 11, Frage 10). Die Stelle sei sicher später ausbaufähig (mehr als 40-50 %). Je grösser die Praxis werde, desto mehr Arbeit werde anfallen. Sie glaube schon, dass sie in einer weiteren Praxis vielleicht noch einen zusätzlichen Tag arbeiten könnte (Vi-act. D/9.2, S. 12, Frage 14). Am 23. November 2020 schrieb der Unternehmensinhaber der K.________ GmbH, M.________, er habe den Un- ternehmensaufbau nicht wie geplant weiterführen und die Stellenprozente der Klägerin aufbauen können. Für das Jahr 2021 werde er versuchen, innert der nächsten sechs Monate (in Abhängigkeit zur Pandemie) ihr Pensum auf 40 % oder nach Absprache zu erhöhen. 2021 stehe der Plan, je eine weitere Praxis zu eröffnen/übernehmen, bei beiden sei sie eingeplant (Vi-act. KB 54). Aller- dings gab die Klägerin auch an, die Praxis in Schwyz habe M.________ mit allen Angestellten übernommen (Vi-act. D/9.2, S. 12, Frage 12), sodass sie wohl im Moment nicht dort arbeiten könne. Ihm sei jedoch eine Osteopathie- Praxis in Kilchberg zum Kauf angeboten worden, das komme wohl zustande (Vi-act. D/9.2, S. 11 f., Frage 11). Die Klägerin konnte somit ihr Pensum beim derzeitigen Arbeitgeber auch nach rund eineinhalb Jahren nicht erhöhen. Es ist glaubhaft, dass die Pandemie die finanzielle Situation der Physiotherapieunternehmung schwächte und eine Erweiterung bremste. Ob eine Pensenerhöhung in naher Zukunft tatsächlich möglich sein wird, und falls ja, um wieviel, ist aber nicht mit Sicherheit abseh- bar.
Kantonsgericht Schwyz 14 Wie bereits erwähnt, sind die Eltern im Hinblick auf den Kindesunterhaltsbei- trag gehalten, ihre Arbeitskraft bestmöglich auszuschöpfen. Kann die Klägerin ihr Pensum bei der aktuellen Anstellung effektiv nicht erhöhen oder erzielt sie ein wesentlich geringeres Einkommen als es ihr möglich wäre, ist sie gehal- ten, sich eine andere Anstellung zu suchen. Dabei entspricht es gefestigter Rechtsprechung, zur Berechnung eines hypothetischen Einkommens auf sta- tistische Erhebungen zurückzugreifen, namentlich auf den Lohnrechner „Sala- rium“ des SECO (Urteil BGer 5A_435/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 4.1.2 mit Hinw. auf BGE 128 III 4 E. 4c/bb). Weshalb die Vorinstanz bei ihrer Be- rechnung die Branche „Herstellung von Möbeln“ berücksichtigte (angef. Urteil, E. 5.4.3), ist nicht bekannt. Bei gleichen übrigen Kriterien (Region: Zentral- schweiz, Berufsgruppe: allgemeine Büro- und Sekretariatskräfte, ohne Kader- funktion, 42 Wochenstunden, abgeschlossene Berufsausbildung, 45 Jahre, 10 Dienstjahre, weniger als 20 Beschäftigte, 13 Monatslöhne ohne Sonder- zahlungen) resultiert in der Branche „Detailhandel“ ein medianes Bruttoein- kommen von Fr. 4‘785.00, in der Branche „Wach- und Sicherheitsdienstleis- tungen“ ein solches von Fr. 5‘196.00, bei „sonstigen wirtschaftlichen Dienst- leistungen für Unternehmen und Privatpersonen“ Fr. 4‘919.00 und bei „sonsti- gen überwiegend persönlichen Dienstleistungen“ Fr. 5‘058.00. Bei einer An- stellung im Gesundheitswesen ohne abgeschlossene Berufsausbildung, ohne Dienstjahre, bei einer Unternehmung mit weniger als 20 Beschäftigten und im Übrigen gleichen Kriterien resultiert ein medianes Bruttoeinkommen für Frau- en von Fr. 4‘933.00. Gemäss Informationshilfe des Lohnrechners beträgt der im Rechner geschätzte Monatslohn immer 1/12 des Jahreslohns. Falls ein
13. Monatslohn bezahlt wird, ist er im Resultat anteilsmässig mitgerechnet. In den zitierten Medianlöhnen ist damit ein 13. Monatslohn bereits enthalten. Folglich entspricht das im Arbeitsvertrag mit der K.________ GmbH festgehal- tene Bruttoeinkommen von Fr. 5‘000.00 (zwölf ausgezahlte Monatslöhne) bei einer Vollzeitanstellung dem in der Zentralschweiz für die Klägerin statistisch erzielbaren. Weil die Klägerin in Ibach wohnt, kann ihr nicht zugemutet wer- den, eine neue Anstellung in der Region Zürich zu suchen, wo die statistisch
Kantonsgericht Schwyz 15 erzielbaren Einkommen etwas höher wären. Das derzeit erzielte Einkommen liegt damit nicht tiefer als das statistisch zumutbare. In Berücksichtigung sämt- licher Umstände (nicht gänzlich unwahrscheinliche Möglichkeit der Pensener- höhung in der aktuellen Anstellung, vergleichbare statistische Einkommen, möglicherweise erschwerte Suche einer den gesundheitlichen Schwierigkeiten angepassten, wechselbelastenden, leichten Tätigkeit) rechtfertigt es sich des- halb, das aktuelle Einkommen als Grundlage zur Berechnung des hypothe- tisch anrechenbaren Einkommens zu verwenden.
f) Grundsätzlich ist der nicht oder nur teilweise berufstätigen Person eine nach ihrem Zweck und den Umständen angemessene Übergangsphase zu- zugestehen, wenn sie verpflichtet wird, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen (BGE 129 III 417 E. 2.2; vgl. BGE 144 III 481 E. 4.6; Gloor/Spycher, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilge- setzbuch I, 6. A. 2018, Art. 125 ZGB N 7). Bei der Beurteilung der Länge der Übergangsfrist ist eine Abwägung der entgegenstehenden Interessen vorzu- nehmen (Büchler/Raveane, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Art. 125 ZGB N 23). Die rückwirkende Anrechnung eines höheren Einkommens als des tatsächlich erzielten kommt nur ausnahmsweise in Frage, wenn es für die betroffene Person voraussehbar war, dass sie sich ab einem bestimmten Zeitpunkt wieder hätte beruflich eingliedern sollen (Büchler/Raveane, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I,
4. A. 2022, Art. 125 ZGB N 23a). Zu berücksichtigen ist, dass die Stellensuche für eine leichte, wechselbelas- tende und rückenschonende Tätigkeit möglicherweise erschwert ist. Hingegen leben die Ehegatten seit 31. Oktober 2016, d.h. seit knapp sechs Jahren, ge- trennt (KG-act. 1/3, ZK1 2021 33). Bereits im Entscheid vom 26. November 2019 legte der Einzelrichter die der Klägerin grundsätzlich zumutbaren Pen- sen gemäss Schulstufenmodell dar und war der Ansicht, es sei ihr trotz der gesundheitlichen Beschwerden grundsätzlich möglich, einer Berufstätigkeit
Kantonsgericht Schwyz 16 nachzugehen. Mit der Reduktion des Pensums auf 40 % wurde bloss dem Umstand Rechnung getragen, dass sie mit Blick auf die Zukunft Zeit in geeig- nete, zielführende Weiterbildungsmassnahmen investieren solle (KG-act. 1/3, ZK1 2021 33, E. 5.3, S. 11). Die Klägerin wusste demnach spätestens im Zeitpunkt dieses Entscheides, dass von ihr erwartet wird, ein Erwerbspensum gemäss Schulstufenmodell auszuüben. Zudem gewann sie mit dem vorlie- genden Berufungsverfahren weiter Zeit. Daher erscheint es angemessen, ihr nur eine kurze Übergangsfrist zu gewähren, sodass der Klägerin ab 1. Januar 2023 bis und mit Juli 2023 ein Nettoeinkommen von Fr. 2‘295.25 (Pensum 50 %) und ab August 2023 ein solches von Fr. 3‘672.40 (Pensum 80 %) anzu- rechnen ist.
3. Der Beklagte moniert die Dauer des persönlichen Unterhalts der Kläge- rin. Er beantragt dessen Befristung bis am 31. Juli 2026. Die tatsächliche Ehe habe nur sieben Jahre gedauert und seit viereinhalb Jahren lebten sie ge- trennt. Die Klägerin sei bis kurz vor der Geburt von F.________ 100 % er- werbstätig gewesen und habe Berufserfahrung als kaufmännische Angestellte sammeln können. Ein siebenjähriger Unterbruch im Erwerbsleben vermöge für sich allein nicht zu einer Unmöglichkeit zu führen, an der früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen. Die Ehe sei deshalb nicht lebensprägend. Falls sie die im Eheschutzentscheid erwähnten Weiterbildungsmassnahmen nicht anhand genommen habe, habe sie die Folgen selber zu tragen. Sobald sie mit Errei- chen des 16. Lebensjahres von F.________ wieder einem Erwerbspensum von 100 % nachgehen könne, könne sie an die frühere berufliche Stellung anknüpfen. Es liege weder eine langjährige Hausgattenehe vor noch habe sich die Klägerin vollständig der Kinderbetreuung und Haushaltführung ge- widmet, sodass es sich nicht rechtfertige, in Anwendung der nachehelichen Solidarität den Beklagten mit einer Unterhaltspflicht bis zum Eintritt in sein Pensionsalter zu belasten (KG-act. 1, ZK1 2021 33).
Kantonsgericht Schwyz 17
a) Die Vorinstanz verwies zur Dauer der Unterhaltspflicht bis zum Eintritt der Klägerin ins ordentliche Rentenalter lediglich auf einen Zeitschriftenartikel mit Hinweis auf einen Bundesgerichtsentscheid, ohne auf die vorliegenden Verhältnisse einzugehen (angef. Urteil, E. 5.4.12).
b) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs bestimmt sich danach, bis zu wel- chem Zeitpunkt es der unterhaltsberechtigten Person nicht möglich ist, für ihren gebührenden Unterhalt selbst aufzukommen. Für die Festlegung des gebührenden Unterhalts nimmt die Rechtsprechung zum Ausgangspunkt, ob die Ehe lebensprägend war oder nicht. Bei lebensprägenden Ehen ist das Vertrauen in den Fortbestand der Ehe bzw. in den Weiterbestand der bisheri- gen, frei vereinbarten Aufgabenteilung objektiv schutzwürdig und Art. 125 Abs. 1 ZGB gibt deshalb bei genügenden Mitteln und unter Vorbehalt der Ei- genversorgungskapazität Anspruch auf Fortführung des zuletzt gelebten ge- meinsamen Standards bzw. bei zufolge scheidungsbedingter Mehrkosten un- genügenden Mitteln Anspruch auf beidseits gleiche Lebenshaltung. Kann da- gegen nicht von einem schutzwürdigen Vertrauen auf Fortführung der Ehe ausgegangen werden, ist für den nachehelichen Unterhalt am vorehelichen Stand anzuknüpfen und der berechtigte Ehegatte so zu stellen, wie wenn die Ehe nicht geschlossen worden wäre (Urteil BGer 5A_568/2021 vom 25. März 2022 E. 4.1 mit Hinw.). Lebensprägend ist eine Ehe jedenfalls dann, wenn der eine Ehegatte aufgrund eines gemeinsamen Lebensplans sein Erwerbsleben und damit seine ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Besorgung des Haushalts und der Erziehung der Kinder aufgab und es ihm zufolge dieser gemeinsamen Entscheidung nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist, an seiner früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen oder einer anderen Er- werbstätigkeit nachzugehen, die ähnlichen ökonomischen Erfolg verspricht (BGE 147 III 249 E. 3.4.3). Bei lebensprägenden Ehen ist, sofern keine genü- gende Eigenversorgung erreicht werden kann, ein angemessener Unterhalts- beitrag zuzusprechen. Bei der Beurteilung, welcher Beitrag angemessen ist, sind die Kriterien von Art. 125 Abs. 1 ZGB anzuwenden, und insbesondere
Kantonsgericht Schwyz 18 spielt auch die zeitliche Limitierung eine Rolle. Dabei ist zu berücksichtigen, dass kein Anspruch auf lebenslängliche finanzielle Gleichstellung der Ehegat- ten besteht, ansonsten ökonomisch über die Tatsache der Scheidung hinweg- gegangen würde (vgl. BGE 147 III 249 E. 3.4.5). Vielmehr ergibt sich aus Art. 125 Abs. 1 ZGB der Grundsatz, dass im nachehelichen Verhältnis ein jeder Ehegatte die wirtschaftliche Eigenständigkeit anzustreben hat. Damit ist grundsätzlich eine Obliegenheit zur Ausschöpfung einer in tatsächlicher Hin- sicht bestehenden Eigenversorgungskapazität verbunden (BGE 147 III 308 E. 5.4). Demnach begründet selbst eine lebensprägende Ehe nicht zwingend einen Anspruch auf eine Rente bis zum AHV-Alter, sondern es gilt der Grund- satz, dass der Anspruch selbst bei Lebensprägung der Ehe zeitlich zu be- grenzen ist. Massgebend für die Dauer des Unterhaltsanspruchs ist vielmehr, wie nachhaltig die Ehe das Leben effektiv prägte (Büchler/Raveane, in: Fank- hauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Art. 125 ZGB N 50 f.).
c) Die Parteien heirateten am ________ (Vi-act. KB 2) und leben seit
31. Oktober 2016 getrennt (KG-act. 1/3, ZK1 2021 33). Die gemeinsam geleb- te Ehe dauerte effektiv gut sieben Jahre und die darauffolgende Trennungs- zeit knapp sechs Jahre, wobei die Klägerin nach zwei Jahren am 1. November 2018 die Scheidungsklage einreichte (Vi-act. A/I). Somit handelt es sich nicht mehr um eine Kurzehe von unter fünf Jahren, aber auch nicht um eine lange Ehedauer von mehr als zehn Jahren (Büchler/Raveane, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Art. 125 ZGB N 64 mit zahlreichen Hinw.). Die Klägerin arbeitete bis kurz vor der Geburt des Sohnes am ________ (Vi-act. KB 2) zu 100 % in ihrem erlernten Beruf als kaufmänni- sche Angestellte. Sie konnte damit bis zu ihrem 33. Lebensjahr während rund 15 Jahren Berufserfahrungen sammeln. Nach der Geburt bis zur Trennung per 31. Oktober 2016 (KG-act. 1/3, ZK1 2021 33), d.h. während rund sechs Jahren (bis zur Tätigkeit als Hauswartin), arbeitete die Klägerin nicht mehr ausserhäuslich. Im Zeitpunkt der Trennung war die Klägerin 39 Jahre alt, d.h.
Kantonsgericht Schwyz 19 mitten im Erwerbsalter. Ein Arbeitsunterbruch von sechs, sieben Jahren ist mit der Geburt und Betreuung eines Kindes ohne Weiteres erklärbar. Der Klägerin wurde im Eheschutzentscheid vom 26. November 2019 ein um 10 % reduzier- tes Pensum angerechnet, damit sie genügend Zeit für Weiterbildungsmass- nahmen gehabt hätte (KG-act. 1/15, E. 5.3, S. 11). Einen allfälligen Wissens- rückstand hätte sie folglich in den letzten Jahren aufholen können. Damit sind keine Gründe ersichtlich, die eine Anknüpfung an die kaufmännische Anstel- lung – allenfalls mit einer vergleichbaren Erwerbstätigkeit – gänzlich verun- möglichen würden, auch wenn die Stellensuche nach einem Erwerbsunter- bruch möglicherweise erschwert ist. Bei diesem Ergebnis kann offengelassen werden, ob der Erwerbsunterbruch der vereinbarten Rollenteilung entsprach und ob die Klägerin ihre Erwerbstätigkeit nur zugunsten der Haushaltführung und der Kinderbetreuung aufgab oder auch aus gesundheitlichen Gründen (vgl. die Ausführungen in KG-act. 6, S. 5, ZK2 2021 33) oder der Beklagte anderer Ansicht war. Der Klägerin verbleiben noch vier Jahre, um ein Pensum von 80 % mit einem als zumutbar und möglich erachteten Einkommen zu er- reichen. Das restliche Pensum von 20 % ist, wie bereits erwähnt, nicht ehebe- dingt, sondern gesundheitsbedingt nicht realisierbar. Eine ehebedingte Unter- stützung der Klägerin über das 16. Altersjahr des Sohnes hinaus rechtfertigt sich demnach nicht. Der persönliche Unterhaltsanspruch ist folglich per Ende Juli 2026 zu befristen. Die Berufung des Beklagten ist diesbezüglich gutzu- heissen.
4. Im Zusammenhang mit ihrem Einkommen moniert die Klägerin die Be- messung des Vorsorgeunterhalts. Dieser sei der effektiv erzielte Lohn zugrun- de zu legen. Beim fiktiven Bruttolohn (100 %) sei der Betrag von Fr. 60‘000.00 einzusetzen und beim effektiv anrechenbaren Nettoeinkommen in der ersten Phase Fr. 1‘836.00 (aktuelles Einkommen, hochgerechnet auf 40 %), in der zweiten Phase Fr. 2‘938.00 (aktuelles Einkommen, hochgerechnet auf 64 %). Ab August 2026 bis zu ihrem Eintritt in das ordentliche Rentenalter bleibe es ihr aus gesundheitlichen Gründen verwehrt, ein 100 % Pensum anzunehmen,
Kantonsgericht Schwyz 20 weshalb sie für ihre Altersvorsorge nicht angemessen aufkommen könne. Beim effektiv anrechenbaren Nettoeinkommen sei von Fr. 3‘673.00 (80 % des effektiv erzielten Lohnes) auszugehen (KG-act. 1, S. 9).
a) Die Vorinstanz legte die massgebende Lebenshaltung ermessensweise auf Fr. 4‘800.00 fest. Der fiktive Bruttolohn (100 %) beträgt Fr. 5‘517.00, der koordinierte Lohn Fr. 41‘109.00 pro Jahr und der Vorsorgebeitrag pro Jahr Fr. 6‘166.00. In einer ersten Phase rechnete sie ein effektives Nettoeinkom- men von Fr. 2‘445.00, ein anrechenbares Bruttoeinkommen (100 %) von Fr. 2‘810.00 und einen koordinierten Lohn von Fr. 8‘625.00 an, sodass ein Vorsorgeunterhalt von Fr. 406.00 pro Monat resultierte (angef. Urteil, S. 32). In der zweiten Phase wurde ein effektives Nettoeinkommen von Fr. 3‘912.00, ein anrechenbares Bruttoeinkommen (100 %) von Fr. 4‘497.00 und ein koordinier- ter Lohn von Fr. 28‘869.00 angerechnet, was einen Vorsorgeunterhalt von Fr. 153.00 pro Monat ergab (angef. Urteil, S. 34). Ab August 2026, d.h. ab dem Zeitpunkt, in welchem der Klägerin ein Vollzeitpensum zugemutet wurde, könne die Klägerin für ihre angemessene Altersvorsorge selber aufkommen, sodass kein Vorsorgeunterhalt mehr geschuldet sei (angef. Urteil, S. 35).
b) Zu berücksichtigen ist, dass die Vorinstanz lediglich einen BVG- Vorsorgeunterhalt berechnete und im Bereich der AHV-Beiträge erwog, es bestehe keine Vorsorgelücke, weil die Klägerin auf ihrem eigenen Einkommen AHV-Beiträge bezahle und die Erziehungsgutschriften erhalte (angef. Urteil, S. 32). Sodann wird die Berechnungsweise des BVG-Vorsorgeunterhalts zu Recht nicht bemängelt (vgl. BGE 135 III 158; Urteil BGer 5A_210/2008 vom
14. November 2008, E. 3.6.2.2; Aeschlimann/Bähler, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band II, 4. A. 2022, Anh. UB N 122 f.). Ebenso wenig rügt die Klägerin den von der Vorinstanz ermessensweise für die Lebenshal- tung eingesetzten Betrag von Fr. 4'800.00 pro Monat.
Kantonsgericht Schwyz 21
c) Die für die Altersvorsorge massgebende Lebenshaltung ist in ein fiktives Bruttoeinkommen umzurechnen (BGE 135 III 158 E. 4.4; Urteil BGer 5A_524/2020 vom 2. August 2021 E. 4.7.3) und auf dem koordinierten Lohn (Art. 8 BVG), d.h. auf dem jährlichen Bruttoeinkommen abzüglich des Koordinationsbetrages geteilt durch zwölf Monate, sind die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu berechnen (Urteil BGer 5A_2010/2008 vom 14. No- vember 2008 E. 7.4). Vom derart eruierten fiktiven Vorsorgebeitrag sind die effektiv erwirtschafteten Vorsorgebeiträge (Eigenverdienst) abzuziehen, wor- aus sich der Vorsorgeunterhalt ergibt (vgl. Urteil BGer 5A_2010/2008 vom
14. November 2008 E. 7.4 f.).
d) In einem ersten Schritt ist der fiktive Vorsorgebeitrag zu eruieren. Die Vorinstanz rechnete korrekterweise zu den angenommenen Lebenshaltungs- kosten von Fr. 4‘800.00 (= 87 % des Bruttoeinkommens) pauschal 13 % Sozi- alversicherungsbeiträge (vgl. Urteil BGer 5A_210/2008 vom 14. November 2008 E. 7.2) hinzu, was ein fiktives Bruttoeinkommen von Fr. 5‘517.00 (= Fr. 4‘800.00 : 87 x 100) pro Monat bzw. Fr. 66‘204.00 pro Jahr ergab. Der Koordinationsabzug beträgt derzeit Fr. 25‘095.00 (htt- ps://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/glossar/koordinationsabzug.html, abge- rufen am 10. August 2022), sodass sich ein koordinierter Jahresbruttolohn von Fr. 41‘109.00 ergibt. Für eine 45-jährige Frau liegt der BVG-Abzug bei 15 % des koordinierten Lohns (https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozial- versicherungen/bv/grundlagen-und-gesetze/grundlagen/sinn-und-zweck.html). Die fiktiven BVG-Beiträge belaufen sich damit auf Fr. 6‘166.35 pro Jahr bzw. Fr. 513.90 pro Monat.
e) In einem zweiten Schritt sind die effektiven Vorsorgebeiträge festzustel- len und ist durch deren Abzug von den fiktiven Beiträgen der Vorsorgeunter- halt zu ermitteln.
Kantonsgericht Schwyz 22 aa) Das der Klägerin bis und mit Juli 2023 angerechnete Nettoeinkommen von Fr. 2‘295.25 pro Monat, d.h. von Fr. 27‘543.00 pro Jahr, übersteigt die Eintrittsschwelle von Fr. 21’510.00 pro Jahr (htt- ps://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/glossar/eintrittsschwelle.html), sodass sie BVG-Beiträge bezahlt. Der in dieser Phase anrechenbare Bruttolohn be- trägt Fr. 2‘638.20 (= Fr. 2‘295.25 : 87 x 100) pro Monat bzw. Fr. 31‘658.40 pro Jahr. Auf den koordinierten Jahresbruttolohn von Fr. 6‘563.40 (= Fr. 31‘658.40 ./. Fr. 25‘095.00) sind BVG-Beiträge von Fr. 984.50 (= 15 % von Fr. 6‘563.40) pro Jahr zu bezahlen. Zieht man von den fiktiven BVG-Beiträgen von Fr. 6‘166.35 pro Jahr die effektiv erzielten von Fr. 984.50 pro Jahr ab, ergibt sich ein Vorsorgeunterhalt von Fr. 5‘181.85 pro Jahr bzw. Fr. 431.80 pro Mo- nat. bb) Ab August 2023 wird der Klägerin ein Nettoeinkommen von Fr. 3‘672.40 angerechnet. Der anrechenbare Bruttolohn beträgt Fr. 4‘221.15 (= 3‘672.40 : 87 x 100) pro Monat bzw. Fr. 50‘653.80 pro Jahr. Auf den koordinierten Jah- resbruttolohn von Fr. 25‘558.80 (= Fr. 50‘653.80 ./. Fr. 25‘095.00) sind BVG- Beiträge von Fr. 3‘833.80 (= 15 % von Fr. 25‘558.80) pro Jahr zu bezahlen. Zieht man von den fiktiven BVG-Beiträgen von Fr. 6‘166.35 pro Jahr die effek- tiv erzielten von Fr. 3‘833.80 pro Jahr ab, ergibt sich ein Vorsorgeunterhalt von Fr. 2‘332.55 pro Jahr bzw. Fr. 194.35 pro Monat.
f) Zusammenfassend hat der Beklagte der Klägerin folgende Vorsorgeun- terhaltsbeiträge zu bezahlen: Januar 2023 bis und mit Juli 2023 Fr. 431.80 pro Monat August 2023 bis und mit Juli 2026 Fr. 194.35 pro Monat
5. Des Weiteren rügt die Klägerin die Wohnkosten des Beklagten als zu hoch. Der Beklagte habe jahrelang ausserhalb des Kantons Zug gewohnt, sodass ihm eine günstigere Wohnung ausserhalb des Kantons Zug zumutbar sei. Zudem habe sich durch die neue Wohnung keine Verbesserung für
Kantonsgericht Schwyz 23 F.________ ergeben, da er über kein eigenes Zimmer, d.h. keinen Rückzugs- ort, verfüge. Der Bedarf des Beklagten sei um Fr. 200.00 pro Monat zu redu- zieren (KG-act. 1, S. 9 ff., ZK1 2021 32).
a) Die Vorinstanz erwog zu den Wohnkosten des Beklagten, die Mietkos- ten seien am oberen Limit. Zu beachten sei allerdings, dass die Wohnungs- mieten im Kanton Zug allgemein sehr hoch seien. Gemäss Polizei- Organisationsgesetz des Kantons Zug unterlägen die Mitarbeitenden mit ho- heitlicher polizeilicher Gewalt der Wohnsitzpflicht im Kanton Zug. Vom Beklag- ten könne nicht ohne Weiteres eine Wohnsitznahme in der Region Arth- Goldau verlangt werden, wie dies die Klägerin vorschlage. Im Gegensatz zur bisherigen Wohnung dürfe der Beklagte in der neuen Wohnung ein separates Schlafzimmer haben. Es sei ohne Weiteres denkbar, dass der Vater dieses seinem Sohn zur Benützung überlasse und damit einen geeigneten Rück- zugsraum schaffe (angef. Urteil, E. 5.4.6.a).
b) Bei der zweistufigen Methode der Unterhaltsberechnung wird der Bedarf grundsätzlich anhand der Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (BlSchK 2009 S. 193 ff., nachfolgend SchKG-Richtlinien) festgestellt (BGE 147 III 265 E. 7.2). Als Zuschlag für die Wohnkosten wird der effektive Mietzins inkl. Nebenkosten angerechnet. Ein den wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen nicht angemessener Mietzins ist nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein ortsübliches Normal- mass herabzusetzen (Ziff. II SchKG-Richtlinie).
c) Der Beklagte wohnt seit 16. April 2021 in einer 2,5-Zimmerwohnung in Unterägeri mit einem Mietzins von total Fr. 1‘750.00 (inkl. Fr. 60.00 für Ab- stellplatz und Fr. 140.00 akonto Nebenkosten; Vi-act. BB 46). Er arbeitet seit Februar 2021 bei der Bereitschaftspolizei im Schichtdienst (Vi-act. D/9.2, S. 17, Frage 3). Pikettdienst leistet er nicht mehr (Vi-act. D/9.2, S. 17, Fra-
Kantonsgericht Schwyz 24 ge 4). Die Mitarbeitenden der Zuger Polizei mit hoheitlicher polizeilicher Ge- walt unterliegen der Wohnsitzpflicht im Kanton Zug (§ 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Polizei vom 30. November 2006, SR ZG 512.2, nachfolgend Polizei-Organisationsgesetz). Die Kommandantin oder der Kom- mandant kann ihnen die Wohnsitznahme auch innerhalb eines über den Kan- ton Zug hinausgehenden Rayons bewilligen (§ 12 Abs. 2 Polizei- Organisationsgesetz). Der Regierungsrat legt den Rayon fest (§ 12 Abs. 3 Polizei-Organisationsgesetz). Die Verordnung über die Festlegung des Wohn- sitzrayons für Mitarbeitende der Polizei vom 18. Dezember 2007 (SR ZG 512.22, Rayon-Verordnung) bestimmt den Rayon. In dessen Anhang werden die Gemeinden aufgezählt, die zum Rayon gehören (SR ZG 512.22-A1). Auf- gelistet sind nebst Gemeinden im Kanton Zug (Ziff. 8) deren 48 im Kanton Aargau (Ziff. 1), 40 im Kanton Luzern (Ziff. 2), drei im Kanton Nidwalden (Ziff. 3), vier im Kanton Obwalden (Ziff. 4), 19 im Kanton Schwyz (Ziff. 5) und 36 im Kanton Zürich (Ziff. 7). Das Rayon-Gebiet ist demnach gross. Der Be- klagte gab an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung widersprüchliche Ant- worten zur tatsächlichen Möglichkeit einer Bewilligung der Wohnsitznahme in einer ausserhalb des Kantons Zug gelegenen Rayon-Gemeinde. Zuerst mein- te er, das werde nicht gerne gesehen. Es brauche einen bestimmten Grund, wenn man ausserhalb des Kantons wohnen wolle. Momentan habe er keinen solchen Grund (Vi-act. D/9.2, S. 18, Frage 15). Auf Nachfrage nach einem Grund meinte er, insgesamt sei man eher tolerant. Würde er ein entsprechen- des Gesuch stellen, würde dies wohl gutgeheissen (Vi-act. D/9.2, S. 18, Fra- ge 16). Deshalb und auch angesichts der Behauptung des Beklagten, die Pensenreduktion der Klägerin im Januar 2020 sei erfolgt, weil er neu bei der Zuger Polizei gearbeitet habe und sie nach Ibach umgezogen seien (KG- act. 6, S. 4 f., ZK1 2021 32), ist die Möglichkeit einer Bewilligung des ausser- kantonalen Wohnsitzes wahrscheinlich. Entgegen der Aussage des Beklagten (Vi-act. D/9.2, S. 18, Frage 16) ist dem Polizei-Organisationsgesetz keine Be- stimmung zur maximalen Anfahrtszeit im Hinblick auf die Wohnsitzpflicht zu entnehmen. Weil der Beklagte keinen Pikettdienst leistet, muss er nicht dau-
Kantonsgericht Schwyz 25 ernd erreich- und verfügbar sein (vgl. § 11 Abs. 1 Polizei- Organisationsgesetz). Dass die Kommandantin oder der Kommandant für sei- nen Teil der Mitarbeitenden die Erreich- und Verfügbarkeit für die Freizeit an- ordnete (§ 11 Abs. 2 Polizei-Organisationsgesetz), ist weder behauptet noch nachgewiesen. Auch darf angenommen werden, dass die Nähe zu dem von ihm getrenntlebenden Sohn sowie die angesichts der Trennung bzw. Schei- dung eher knappen finanziellen Verhältnisse als Grund für eine Ausnahme- bewilligung von der Wohnsitzpflicht gelten. Folglich kann davon ausgegangen werden, dass der Beklagte eine Bewilligung für die Wohnsitznahme in einer Rayon-Gemeinde ausserhalb des Kantons Zug erhalten würde.
d) Allerding ist die Steuerbelastung in Unterägeri vergleichsweise tief. Die- se Bedarfsposition würde sich wohl bei einer ausserkantonalen Wohnsitz- nahme erhöhen (vgl. Steuervergleich Unterägeri-Arth, in: KG-act. 6/3, ZK1 2021 32; zur Zulässigkeit dieser neuen Beilage s.o., E. 1). Hinzu kämen auch je nach Wohnort erhöhte Fahrkosten zum Arbeitsplatz. Schliesslich müsste die Wohnung genügend gross sein, damit der inzwischen zwölfjährige F.________ einen Rückzugsort hat und die Übernachtungswochenenden beim Vater verbringen kann (vgl. angef. Urteil, Dispositivziffer 7.3). Die Kläge- rin reichte zwar eine Liste von fünf Wohnungsinseraten von 3,5- bis 4,5- Zimmerwohnungen mit Mietzinsen knapp unter Fr. 1‘500.00 ein (Vi- act. KB 58). Die Details der Inserate – insbesondere ob die Mietzinse inklusive Nebenkosten und Parkplatz angegeben wurden – sind aber nicht ersichtlich, sodass die Eignung der Wohnungen für den Beklagten (und F.________) letztlich nicht beurteilt werden kann. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Wohnkosten von derzeit total Fr. 1‘750.00 zwar als hoch, aber gerade noch als vertretbar. Dieser Betrag wäre im Übrigen auch angemessen, falls der Be- klagte dem Wunsch von F.________, über ein eigenes Zimmer als Rückzugs- ort verfügen zu können, mit dem Umzug in eine 3-Zimmerwohnung nach- kommen würde (vgl. KG-act. 1, S. 10 f., ZK1 2021 32). Die Berufung der Klä- gerin ist in diesem Punkt abzuweisen.
Kantonsgericht Schwyz 26
6. Unter Berücksichtigung der von der Vorinstanz festgestellten und nicht bemängelten Bedarfs- und Einkommenszahlen sind die Unterhaltsbeiträge neu zu berechnen.
a) 1. Januar 2023 bis 31. Juli 2023 (vgl. angef. Urteil, E. 5.4.6.a) Der Bedarf des Beklagten beträgt total Fr. 4‘219.00 (Grundbetrag Fr. 1’200.00, Wohnkosten Fr. 1’750.00, Krankenversicherung Fr. 360.00, Mobilität Fr. 259.00, auswärtige Verpflegung Fr. 210.00, Berufskosten Fr. 10.00, Versi- cherungsprämien Fr. 30.00, Telefonie/Internet Fr. 150.00, Steuern Fr. 250.00). Der Bedarf der Klägerin inklusive des neu berechneten Vorsorgeunterhalts beträgt total Fr. 4‘577.80 (Grundbetrag Fr. 1‘350.00, Wohnkosten Fr. 1‘300.00, Krankenversicherung Fr. 376.00, Mobilität Fr. 235.00, auswärtige Verpflegung Fr. 105.00, Versicherungsprämien Fr. 30.00, Telefonie/Internet Fr. 150.00, Vorsorgeunterhalt Fr. 431.80, Gesundheitskosten Fr. 100.00, Steuern Fr. 500.00). Der Bedarf von F.________ beträgt total Fr. 1‘561.00 (Grundbetrag Fr. 600.00, Wohnkosten Fr. 600.00, Krankenversicherung Fr. 111.00, Drittbe- treuungskosten Fr. 200.00, Gesundheitskosten Fr. 50.00). Das Einkommen des Beklagten von Fr. 8‘890.00 (angef. Urteil, E. 5.4.4) ist zweitinstanzlich nicht umstritten. Der Klägerin ist ein Einkommen von Fr. 2‘295.25 (Pensum 50 %) anzurechnen (s.o., E. 2.f). Das Einkommen von F.________ in der Form der Kinderzulage beträgt Fr. 300.00 (angef. Urteil, E. 5.4.5).
Kantonsgericht Schwyz 27 Demnach ergibt sich die folgende Unterhaltsberechnung: Beklagter Klägerin F.________ Einkommen Fr. 8’890.00 Fr. 2’295.25 Fr. 300.00 Bedarf Fr. 4‘219.00 Fr. 4‘577.80 Fr. 1‘561.00 Differenz Fr. 4‘671.00 Fr. -2‘282.55 Fr. -1‘261.00 Bei Gegenüberstellung des Gesamteinkommens von Fr. 11‘485.25 und des Gesamtbedarfs von Fr. 10‘357.80 ergibt sich ein Überschuss von Fr. 1‘127.45. Die Berufungsgegnerin ist im Hinblick auf den Kindesunterhalt nicht leistungs- fähig und erbringt ihren Anteil am Kindesunterhalt in natura. Deshalb hat der leistungsfähige Berufungsführer den Kindesbedarf von 1‘261.00 zu bezahlen. Der Klägerin ist aufgrund der Kinderbetreuung für F.________ in dieser Phase kein höheres Pensum als das angerechnete (50 %) zumutbar, sodass ihr Manko betreuungsbedingt ist. Daran ändert nichts, dass sie aus gesundheitli- chen Gründen nicht mehr als 80 % arbeiten kann. Denn der Betreuungsunter- halt geht dem nachehelichen Unterhalt vor (BGE 147 III 265 E. 7.3). F.________ hat demnach einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt von Fr. 2‘282.55. Nach Abzug des Kindesunterhaltsbeitrags vom Überschuss des Beklagten verbleibt ihm ein Restüberschuss von Fr. 1‘127.45. Dieser ist nach kleinen und grossen Köpfen zu verteilen (BGE 147 III 265, E. 7.3), sodass der Klägerin ein Überschussanteil von Fr. 450.95 und F.________ ein solcher von Fr. 225.50 zuzurechnen ist. Grundsätzlich hätte der Beklagte damit folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: für F.________ Fr. 3’769.05 (Barbedarf Fr. 1’261.00 + Überschussanteil Fr. 225.50 + Betreuungsunterhalt Fr. 2‘282.55); für die Klägerin Fr. 450.95 (Überschussanteil). Weil der Ehegat- tenunterhalt aber dem Dispositionsgrundsatz unterliegt (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und der Beklagte den vorinstanzlich zugesprochenen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 1'505.00 anerkannte (KG-act. 1, Antrag Ziff. 1, ZK1 2021 33), kann der Klägerin kein tieferer Beitrag zugesprochen werden. Der persönliche Unterhaltsbeitrag ist deshalb auf Fr. 1‘505.00 festzulegen. Würde der Kindes- unterhalt wie berechnet zugesprochen, würde aber in das Existenzminimum des Beklagten eingegriffen, was nicht zulässig ist (BGE 147 III 265 E. 7.3).
Kantonsgericht Schwyz 28 Weil der Betreuungsunterhalt wirtschaftlich wie der persönliche Unterhalt der Bedarfsdeckung der Klägerin dient, rechtfertigt es sich, den Betreuungsunter- halt um die Differenz zwischen dem anerkannten und dem vorliegend errech- neten persönlichen Unterhalt zu kürzen. Der Betreuungsunterhalt liegt damit neu bei Fr. 1‘228.50 (= Fr. 2‘282.55 ./. Fr. 1‘054.05 [= Fr. 1‘505.00 ./. Fr. 450.95]). Der Kindesunterhalt unterliegt demgegenüber dem Offizialgrund- satz (Art. 296 Abs. 3 ZPO), sodass in Anwendung von Art. 282 Abs. 2 ZPO ein höherer Kindesunterhaltsbeitrag zugesprochen werden kann. Somit hat der Beklagte die folgenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: für F.________ Fr. 2’715.00 (Barbedarf Fr. 1’261.00 + Über- schussanteil Fr. 225.50 + Betreuungsunterhalt Fr. 1’228.50) für die Klägerin Fr. 1‘505.00
b) 1. August 2023 bis 31. Juli 2026 (vgl. angef. Urteil, E. 5.4.6.b) Der Bedarf des Beklagten beträgt total Fr. 4‘269.00 (Grundbetrag Fr. 1’200.00, Wohnkosten Fr. 1’750.00, Krankenversicherung Fr. 360.00, Mobilität Fr. 259.00, auswärtige Verpflegung Fr. 210.00, Berufskosten Fr. 10.00, Versi- cherungsprämien Fr. 30.00, Telefonie/Internet Fr. 150.00, Steuern Fr. 300.00). Der Bedarf der Klägerin inklusive dem neu berechneten Vorsorgeunterhalt beträgt total Fr. 4’644.35 (Grundbetrag Fr. 1‘350.00, Wohnkosten Fr. 1‘300.00, Krankenversicherung Fr. 376.00, Mobilität Fr. 376.00, auswärtige Verpflegung Fr. 168.00, Versicherungsprämien Fr. 30.00, Telefonie/Internet Fr. 150.00, Vorsorgeunterhalt Fr. 194.35, Gesundheitskosten Fr. 100.00, Steuern Fr. 600.00). Der Bedarf von F.________ beträgt total Fr. 1‘541.00 (Grundbetrag Fr. 600.00, Wohnkosten Fr. 600.00, Krankenversicherung Fr. 111.00, Mittags- tisch Fr. 150.00, Telefonie/Internet Fr. 30.00, Gesundheitskosten Fr. 50.00).
Kantonsgericht Schwyz 29 Das Einkommen des Beklagten beträgt weiterhin Fr. 8‘890.00 (angef. Urteil, E. 5.4.4) und dasjenige von F.________ weiterhin Fr. 300.00 (angef. Urteil, E. 5.4.5). Das Einkommen der Klägerin liegt bei Fr. 3‘672.40 (Pensum 80 %; s.o., E. 2.f). Demnach ergibt sich die folgende Unterhaltsberechnung: Beklagter Klägerin F.________ Einkommen Fr. 8’890.00 Fr. 3’672.40 Fr. 300.00 Bedarf Fr. 4‘269.00 Fr. 4’644.35 Fr. 1‘541.00 Differenz Fr. 4‘621.00 Fr. -971.95 Fr. -1‘241.00 Bei Gegenüberstellung des Gesamteinkommens von Fr. 12‘862.40 und des Gesamtbedarfs von Fr. 10‘454.35 ergibt sich ein Überschuss von Fr. 2‘408.05. Die Berufungsgegnerin ist im Hinblick auf den Kindesunterhalt nicht leistungs- fähig und erbringt ihren Anteil am Kindesunterhalt in natura. Deshalb hat der leistungsfähige Berufungsführer den Kindesbedarf von 1‘241.00 zu bezahlen. Der Klägerin ist aufgrund der Kinderbetreuung für F.________ in dieser Phase kein höheres Pensum als das angerechnete (80 %) zumutbar, sodass ihr Manko betreuungsbedingt ist. Daran ändert auch in dieser Phase nichts, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als 80 % arbeiten kann. Denn der Betreuungsunterhalt geht dem nachehelichen Unterhalt vor (BGE 147 III 265 E. 7.3). F.________ hat demnach einen Anspruch auf Betreuungsunter- halt von Fr. 971.95. Nach Abzug des Kindesunterhaltsbeitrags vom Über- schuss des Beklagten verbleibt ihm ein Restüberschuss von Fr. 2‘408.05. Dieser ist nach kleinen und grossen Köpfen zu verteilen (BGE 147 III 265 E. 7.3). Die Vorinstanz begrenzte den Überschussanteil der Klägerin auf den zuletzt gemeinsam gelebten Standard, d.h. auf Fr. 715.00, und denjenigen von F.________ auf Fr. 500.00 (angef. Urteil, E. 5.4.7, S. 36 f.). Diese be- gründete Limitierung erweist sich als angemessen und wird von den Parteien nicht bemängelt, sodass sie zu übernehmen ist. Der Beklagte hätte somit grundsätzlich die folgenden Unterhaltsbeiträge zu leisten: für F.________ Fr. 2’712.95 (Barbedarf Fr. 1’241.00 + Überschussanteil Fr. 500.00 + Betreu-
Kantonsgericht Schwyz 30 ungsunterhalt Fr. 971.95); für die Klägerin Fr. 715.00 (Überschussanteil). Weil der Ehegattenunterhalt aber dem Dispositionsgrundsatz unterliegt (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und der Beklagte den vorinstanzlich zugesprochenen Unterhalts- beitrag in der Höhe von Fr. 1‘406.00 anerkannte (KG-act. 1, Antrag Ziff. 1, ZK1 2021 33), kann der Klägerin kein tieferer Beitrag zugesprochen werden. Würde jedoch der anerkannte persönliche Unterhalt zugesprochen und der nicht angefochtene Kindesunterhalt belassen, müsste der Beklagte insgesamt viel höhere Unterhaltsbeiträge bezahlen als der Klägerin und F.________ zu- stünden. Der Bedarf der Klägerin wäre teilweise doppelt gedeckt: einmal über den zu hohen persönlichen Unterhalt und einmal über den Betreuungsunter- halt, was unangemessen wäre. Wie bereits erwähnt, geht zwar der Betreu- ungsunterhalt dem persönlichen Unterhalt vor. In der vorliegenden Konstella- tion rechtfertigt es sich aber ausnahmsweise, den Betreuungsunterhalt um die Differenz des anerkannten und des berechneten persönlichen Unterhalts zu kürzen, weil beide Unterhaltsarten wirtschaftlich den Bedarf der Klägerin ab- decken. Damit ergibt sich ein neuer Betreuungsunterhalt von Fr. 10.95 (= Fr. 971.95 ./. Fr. 961.00 [= Fr. 1‘406.00 ./. Fr. 715.00]). Der Beklagte hat somit folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: für F.________ Fr. 1‘751.95 (Barbedarf Fr. 1’241.00 + Über- schussanteil Fr. 500.00 + Betreuungsunterhalt Fr. 10.95) für die Klägerin Fr. 1‘406.00
7. Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung beider Berufungen der Kindesunterhalt leicht zu erhöhen und der persönliche Unterhalt zu belassen, jedoch auf August 2026 zu befristen.
a) Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz auferlegte die Prozesskosten den Parteien je zur Hälfte, unter Wettschlagung der Parteientschädigungen (angef. Urteil, E. 6 und Dispositivziffern 8 f.). Nachdem beide Parteien mit ihren Berufungen in
Kantonsgericht Schwyz 31 gewissem Masse obsiegen (vgl. sogleich b) und erstinstanzlich auch der Scheidungspunkt, die Obhuts- und Besuchsrechtsregelung, das Güterrecht und die Pensionskassenteilung zu regeln waren, erscheint diese Kostenrege- lung insgesamt betrachtet weiterhin angemessen, sodass sie nicht abzuän- dern ist.
b) Die Klägerin obsiegt im Ergebnis mit ihrer Berufung betreffend die Un- terhaltserhöhung, jedoch in eher geringem Ausmass. Der Beklagte obsiegt mit seiner Berufung betreffend Befristung des persönlichen Unterhalts vollständig. In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von den Verteilungs- grundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Er- messen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Der Beklagte obsiegt zwar in etwas grösserem Umfang als die Klägerin, er ist aber finanziell leistungsfähi- ger. Deshalb rechtfertigt es sich, die Kosten beider Berufungsverfahren den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Entschädigungen wettzuschlagen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).
c) Die Klägerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren (KG-act. 1, Antrag Ziff. 2, ZK1 2021 32). Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichts- los erscheint (Art. 117 ZPO). Mittellosigkeit liegt vor, wenn eine Person für die Prozesskosten nur dann aufkommen kann, wenn Mittel beansprucht werden müssen, derer sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie bedarf (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 117 ZPO N 7; BGE 144 III 531, E. 4.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (BGE 120 Ia 179, E. 3a; 135 I 221, E. 5.1 = Pra 2010 Nr. 25; Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],
Kantonsgericht Schwyz 32 Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 117 ZPO N 4). Aussichtslos erscheinen Rechtsbegehren, bei denen die Gewinn- aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und daher nicht mehr als ernsthaft bezeichnet werden können (Rüegg/Rüegg, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, 3. A. 2017, Art. 117 ZPO N 18). Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird dann angeordnet, wenn dies zur Wahrung der Rechte der betroffenen Partei notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Wie bereits festgestellt, erzielt die Klägerin derzeit ein effektives Nettoein- kommen von Fr. Fr. 918.10 zuzüglich des persönlichen Unterhaltsbeitrags von Fr. 1‘158.00 (KG-act. 1/15, Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 26. November 2019, ZES 2018 621, Dispositivziffer 6) bei einem Bedarf von Fr. 4‘655.00 (ohne Bedarf F.________). Sie verfügt über kein we- sentliches Vermögen (vgl. KG-act. 1/10, ZK1 2021 32). Damit ist die Klägerin mittellos. Im Hinblick auf ihr tiefes tatsächliches Einkommen waren die Unterhaltsbeiträ- ge für die Klägerin von existentieller Bedeutung. Angesichts der umstrittenen Frage, welches (hypothetische) Einkommen ihr anzurechnen sei, war ihre Be- rufung nicht aussichtslos. Die Beurteilung des ihr insbesondere auch aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden zumutbaren hypothetischen Einkommens war nicht einfach und erforderte Kenntnisse der Rechtsprechung. Sowohl die der Klägerin anzurechnende Arbeitsfähigkeit als auch die Höhe und Dauer des Unterhaltsbeitrages waren für die Klägerin von grösserer Wichtigkeit. Aus diesen Gründen ist die Notwendigkeit der Rechtsbeistandschaft zu bejahen. Der Klägerin ist die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Im Berufungsverfahren betreffend Ehesachen beträgt das Honorar 20 % bis 60 % des in diesen erstinstanzlichen Verfahren massgebenden Honorars von
Kantonsgericht Schwyz 33 Fr. 1‘000.00 bis Fr. 10‘000.00, d.h. Fr. 200.00 bis Fr. 6‘000.00 (§ 11 i.V.m. § 9 Abs. 1 GebTRA). Die Rechtsanwältin der Klägerin reichte eine Kostennote für beide Berufungsverfahren von total Fr. 4‘022.49 (inkl. Auslagen und MWST) ein (KG-act. 8/1, ZK1 2021 32). Der Berufungsgenstand war zwar auf den persönlichen Unterhalt beschränkt und die Schwierigkeit der sich stellenden Fragen war nicht sehr hoch, aber von grösserer Bedeutung für die Klägerin. Vor diesem Hintergrund erscheint das ausgewiesene Honorar für die rund vierzehnseitige Berufung (ZK1 2021 32) und die sechsseitige Berufungsant- wort (ZK1 2021 33) angemessen. Die Klägerin ist einstweilen aus der Kan- tonsgerichtskasse mit Fr. 4‘022.49 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädi- gen.
d) Der Beklagte beantragt ebenfalls die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (KG-act. 1, ZK1 2021 33; KG- act. 6, ZK1 2021 32). Wie bereits festgehalten, erzielt der Beklagte ein monatliches Nettoeinkom- men von Fr. 8‘890.00. Auch wenn das Bundesgericht für die Bedarfsbestim- mung im Rahmen der Unterhaltsberechnung die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des be- treibungsrechtlichen Existenzminimums (BlSchK 2009 S. 193 ff.) für anwend- bar erklärte (BGE 147 III 265 E. 7.2), ist für die Bestimmung des Bedarfs im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO weiterhin auf die entsprechenden Richtlinien des Kantonsgerichts Schwyz abzustellen (vgl. Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 117 ZPO N 12; Jent-Sørensen, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 117 ZPO N 15). Zum Bedarf des Beklagten von Fr. 4‘219.00 sind somit die rechtlich geschuldeten Unterhaltsbeiträge an die Klägerin und an F.________ von total Fr. 4‘458.00 (KG-act. 1/3, Dispositivziffern 5.1 und 6; Ziff. II.5 der Richtlinien des Kantons-
Kantonsgericht Schwyz 34 gerichts Schwyz vom 7. Dezember 2009 für die Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG) sowie ein Zuschlag von 30 % auf den Grundbetrag von Fr. 1‘200.00, d.h. Fr. 300.00 (Ziff. I der Richtli- nien der Gerichtspräsidentenkonferenz vom 3. November 2003 betreffend Offizialverteidigung und unentgeltliche Rechtspflege), hinzuzurechnen. Nach Abzug der gesamten Auslagen von Fr. 8‘977.00 von seinem Einkommen er- gibt sich eine Unterdeckung von Fr. 87.00. Über wesentliches Vermögen ver- fügt der Beklagte nicht (KG-act. 1/8, ZK1 2021 33). Die Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 ZPO ist damit zu bejahen. Auch die Berufung des Beklagten erscheint angesichts des umstrittenen Ein- kommens der Klägerin und der Wichtigkeit der Unterhaltsbeiträge nicht als aussichtslos. In finanzieller Hinsicht war die Prüfung der Dauer des Unter- haltsanspruchs für den Beklagten von grosser Wichtigkeit und erforderte Kenntnisse der Rechtsprechung, sodass der Beizug einer Rechtsverbeistän- dung notwendig war. Dem Beklagten ist damit die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Die Rechtsanwältin des Beklagten reichte im Verfahren ZK1 2021 32 eine Kostennote über Fr. 2‘727.15 (inkl. Auslagen und MWST; KG-act. 10/1) und im Verfahren ZK1 2021 33 eine Kostennote über Fr. 3‘256.95 (inkl. Auslagen und MWST) ein (KG-act. 10/1), was total Fr. 5‘984.10 ergibt. Die Frage der Unterhaltsdauer war zwar für den Beklagten von grosser finanzieller Wichtig- keit und das der Klägerin insbesondere im Zusammenhang mit den gesund- heitlichen Beschwerden anrechenbare Einkommen war nicht ganz einfach zu beurteilen. Der Berufungsgegenstand war jedoch im Wesentlichen auf die Unterhaltsdauer und das hypothetische Einkommen der Klägerin beschränkt. Berufung (KG-act. 1, ZK1 2021 33) und die Berufungsantwort (KG-act. 6, ZK1 2021 32) Zudem wird – weil im damaligen Zeitpunkt noch kein Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege vorlag (je KG-act. 10/1) – teilweise der vertragliche Stundenansatz von Fr. 250.00 ausgewiesen, was über dem für
Kantonsgericht Schwyz 35 unentgeltliche Rechtsvertretungen üblichen von Fr. 180.00 (höchstens Fr. 220.00) liegt (vgl. Ziff. II der Richtlinien der Gerichtspräsidentenkonferenz vom 3. November 2003 betreffend Offizialverteidigung und unentgeltliche Rechtsvertretung). Das geltend gemachte Honorar erweist sich deshalb als etwas zu hoch. Für die rund neunseitige Berufung (KG-act. 1, ZK1 2021 33) und die etwa elfseitige Berufungsantwort (KG-act. 6, ZK1 2021 32) erscheint nach dem Gesagten eine Entschädigung von Fr. 4‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen;- erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufungen werden die Dispositivziffern 5 und 6 des angefochtenen Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 30. April 2021 (ZEO 2018 81) aufgehoben und wie folgt er- setzt:
5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt von F.________ die folgenden monatlichen Beiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils per Monatsanfang:
1. Januar 2023 bis 31. Juli 2023 Fr. 2’715.00 (Barbedarf Fr. 1’261.00 + Überschussanteil Fr. 224.15 + Betreu- ungsunterhalt Fr. 1‘228.50)
1. August 2023 bis 31. Juli 2026 Fr. 1‘751.95 (Barbedarf Fr. 1’241.00 + Überschussanteil Fr. 500.00 + Betreu- ungsunterhalt Fr. 10.95) Hinzu kommen die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, sofern und soweit der Beklagte diese für F.________ beziehen kann.
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6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an ihren persönlichen Unterhalt die folgenden monatlichen Beiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils per Monatsanfang:
1. Januar 2023 bis 31. Juli 2023 Fr. 1‘505.00
1. August 2023 bis 31. Juli 2026 Fr. 1‘406.00 Im Übrigen werden die Berufungen abgewiesen.
2. Die Kosten der Berufungsverfahren von Fr. 4‘000.00 werden den Partei- en je zur Hälfte auferlegt. Vorbehalten bleiben Ziff. 4 und 5.
3. Die Parteientschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen.
4. Der Klägerin wird für die Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt und Rechtsanwältin B.________ als ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt.
a) Der Anteil der Klägerin an den Gerichtskosten der Berufungsver- fahren wird einstweilen auf die Kantonsgerichtskasse genommen.
b) Rechtsanwältin B.________ wird aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 4‘022.49 (inkl. Auslagen und MWST) bezahlt.
c) Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht (Art. 123 ZPO).
5. Dem Beklagten wird für die Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin D.________ als seine unent- geltliche Rechtsbeiständin eingesetzt.
a) Der Anteil des Beklagten an den Gerichtskosten der Berufungsver- fahren wird einstweilen auf die Kantonsgerichtskasse genommen.
Kantonsgericht Schwyz 37
b) Rechtsanwältin D.________ wird aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 4‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) bezahlt.
c) Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht (Art. 123 ZPO).
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Be- schwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30‘000.00.
7. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantons- gerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 1. Zivilkammer Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 14. September 2022 kau